Internationales Steuerrecht
1. Aufl. 2025
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§ 9 EStG Werbungskosten
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(4a) ... 5Bei einer Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der Pauschbeträge nach Satz 3 länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die für die Fälle der Nummer 1 mit 120 sowie der Nummern 2 und 3 mit 80 Prozent der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder aufgerundet auf volle Euro festgesetzt werden; dabei bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser Ort im Inland liegt, nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland.
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Übersicht
A. Grundaussagen der Vorschrift Rz. 1
B. Regelungsinhalt von Abs. 4a Satz 5 Rz. 4
Schrifttum:
Bergkemper, Das BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab , FR 2013, 1017; Paintner, Das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts im Überblick, DStR 2013, 217; Roth, Reform des steuerlichen Reisekostenrechts (Teil 2), StBW 2014, 389; Seifert, Überblick über das Einführungsschreiben zum steuerlichen Reisekostenrecht 2014 - Verpflegungspauschalen, DStZ 2013, 903.
A. Grundaussagen de...