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Internationales Steuerrecht
Oppel/Martini/Oertel

Internationales Steuerrecht

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-20154-8

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Dokumentvorschau
Internationales Steuerrecht (1. Auflage)

§ 3 Nr. 42 EStG [Zuwendungen auf Grund des Fulbright-Abkommens]

Steuerfrei sind

...

die Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-Abkommens gezahlt werden;

...

Übersicht

  • A. Grundaussagen der Vorschrift

  • I. Überblick Rz. 1

  • II. Regelungsgegenstand und Bedeutung Rz. 2

  • III. Anwendungsbereich Rz. 3

  • IV. Rechtsentwicklung Rz. 5

  • V. Verhältnis zu anderen Vorschriften Rz. 6

  • B. Zuwendungen aufgrund des Fulbright-Abkommens (Nr. 42)

  • I. Zuwendungen Rz. 8

  • II. Fulbright-Abkommen Rz. 9

A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Überblick

1

Die Regelung befreit Zuwendungen, die aufgrund des Fulbright-Abkommens vom zwischen den USA und Deutschland gezahlt werden.

II. Regelungsgegenstand und Bedeutung

2

§ 3 Nr. 42 EStG enthält eine Steuerbefreiung für Stipendien, die seit 1952 im Rahmen des Fulbright-Abkommens vergeben werden. Die Deutsch-Amerikanische Fulbright-Kommission unterstützt damit den akademischen Austausch zwischen den USA und Deutschland und fördert die Völkerverständigung. Mehr als 46.000 Amerikaner und Deutsche wurden bisher in unterschiedlichen Stipendienprogrammen gefördert. Die Deutsch-Amerikanische Fulbright-Kommission vergibt jährlich bis zu 700 Stipendien und unterhält eines der größten Fulbright-Austauschprogramme weltweit.

S. 72

III. Anwendungsbereich

3

Nr. 42 gilt für unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Der persönliche Anwendungsbereich der Vorschrift beschränkt sich auf Stipendiaten, die von der Deutsch-Amerikanischen Fulbright-Kommission gefördert werden. Dies sind insbesondere Studierende, Wissenschaftler, Angehörige der Hochschulverwaltung, Lehrkräfte an Schulen, Pädagogen, Künstler und andere Berufstätige in den USA und in Deutschland.

4

In sachlicher Hinsicht gilt die Steuerbefreiung unabhängig davon, welcher Einkunftsart die Einkünfte zuzurechnen sind. Es werden sämtliche Zuwendungen von der Einkommensteuer befreit, die im Rahmen eines Fulbright-Stipendiums gezahlt werden.

IV. Rechtsentwicklung

5

Die Steuerbefreiung wurde durch StÄndG v. in den Katalog von § 3 EStG eingefügt.

V. Verhältnis zu anderen Vorschriften

6

§ 3 Nr. 42 EStG ist im Bereich der Ausbildungsförderung lex specialis zu § 3 Nr. 11 EStG und insbesondere für Stipendien zu § 3 Nr. 44 EStG.

7

Ausgaben, die mit den nach Nr. 42 steuerfreien Zuwendungen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, dürfen nach § 3c Abs. 1 EStG nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Soweit die Zuwendungen jedoch Aufwendungen nicht decken, können sie als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden.

B. Zuwendungen aufgrund des Fulbright-Abkommens (Nr. 42)

I. Zuwendungen

8

Da nach dem Wortlaut Zuwendungen steuerfrei sind, die an den Stipendiaten „gezahlt“ werden, sollten nach Nr. 42 grundsätzlich nur Geldzahlungen steuerfrei sein. In der Regel handelt es sich um Zuschüsse zu Reisekosten, Lebenshaltungskosten und Studiengebühren. Sollten im Einzelfall Zuwendungen als Sachleistungen erfolgen, so sollten auch diese von der Regelung erfasst werden und z.B. nicht als geldwerter Vorteil im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu versteuern sein. Die grundsätzliche Steuerbarkeit der Zuwendungen kann sich neben den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG auch aus den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG oder ggf. als wiederkehrende Bezüge aus den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 1 Satz 1 und 3 Buchst. b EStG ergeben.

II. Fulbright-Abkommen

9

Das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Durchführung von Austauschvorhaben zum Zwecke der Aus- und Weiterbildung (Fulbright-Abkommen) wurde ursprünglich am in Bonn unterzeichnet. Es ist durch eine Vereinbarung vom geändert worden. Die geänderte Fassung des Fulbright-Abkommens ist ebenfalls seit dem in Kraft.

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