Internationales Steuerrecht
1. Aufl. 2025
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§ 19 UmwStG Gewerbesteuer bei Vermögensübergang auf eine andere Körperschaft
(1) Geht das Vermögen der übertragenden Körperschaft auf eine andere Körperschaft über, gelten die §§ 11 bis 15 auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags.
(2) Für die vortragsfähigen Fehlbeträge der übertragenden Körperschaft im Sinne des § 10a des Gewerbesteuergesetzes gelten § 12 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 entsprechend.
Übersicht
A. Grundaussagen der Vorschrift
I. Überblick Rz. 1
III. Anwendungsbereich Rz. 10
IV. Rechtsentwicklung Rz. 11
V. Verhältnis zu anderen Vorschriften Rz. 12
B. Ermittlung des Gewerbeertrags (Abs. 1)
I. Besteuerung des Übertragungsgewinns Rz. 21
II. Besteuerung des Übernahmegewinns Rz. 24
III. Anteilseigner Rz. 25
IV. Eintritt in die steuerliche Rechtsstellung Rz. 26
C. Kein Übergang von gewerbesteuerlichen Fehlbeträgen (Abs. 2) Rz. 36
S. 1299
Schrifttum:
Adrian/Rautenstrauch/Sterner, Gewerbesteuer bei der Hinzurechnungsbesteuerung, DStR 2017, 1457; Benecke/Staats, Zum Konkurrenzverhältnis der Mutter-Tochter-Richtlinie zur Fusions-Richtlinie - Klärung durch das EuGH-Urteil „Punch Graphix“?, ISR 2013, 15; Geiger/