Internationales Steuerrecht
1. Aufl. 2025
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§ 4 EUBeitrG Zuständigkeit für die Vollstreckung eingehender Ersuchen
(1) 1Folgende Behörden nehmen nach Maßgabe dieses Gesetzes Amtshilfe in Anspruch und leisten danach Amtshilfe (Vollstreckungsbehörden):
1. die Finanzämter für Forderungen
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a) von Steuern vom Einkommen, Ertrag oder Vermögen,
b) von Umsatzsteuern, soweit diese nicht als Einfuhrabgaben geschuldet werden,
c) von sonstigen Steuern und Abgaben im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1, soweit nicht die Hauptzollämter zuständig sind,
d) gemäß § 1 Absatz 2, soweit sie mit den in den Buchstaben a bis c genannten Steuern zusammenhängen;
2. die Hauptzollämter für
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a) Erstattungen, Interventionen und andere Maßnahmen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums nach den Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom , S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 473/2009 (ABl. L 144 vom , S. 3) geändert worden ist, und (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch de...