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Internationales Steuerrecht
Oppel/Martini/Oertel

Internationales Steuerrecht

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-20154-8

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Internationales Steuerrecht (1. Auflage)

§ 21 EU-DBA-SBG Zusammensetzung

1Der Beratende Ausschuss setzt sich zusammen aus

  • 1. einem Vorsitzenden,

  • 2. jeweils einem Vertreter der zuständigen Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaats und

  • 3. jeweils einer unabhängigen Person, die von der zuständigen Behörde eines jeden betroffenen Mitgliedstaats aus der in § 26 genannten Liste ausgewählt wird.

2Kommen die zuständigen Behörden überein, so kann die Zahl der Personen nach den Nummern 2 und 3 auf zwei Vertreter oder unabhängige Personen für jede zuständige Behörde der betroffenen Mitgliedstaaten erhöht werden.

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Kapitel 5 des EU-DBA-SBG enthält Verfahrensregelungen für den Beratenden Ausschuss. § 21 EU-DBA-SBG regelt die Zusammensetzung eines Beratenden Ausschusses. Er setzt sich zusammen aus einem VorS. 2330sitzenden, jeweils einem Vertreter der zuständigen Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaats und jeweils einer unabhängigen Person, die von der zuständigen Behörde eines jeden betroffenen Mitgliedstaats aus der Liste der unabhängigen Personen (s. § 26 EU-DBA-SBG) ausgewählt wird (§ 21 Satz 1 EU-DBA-SBG). Die zuständigen Behörden können sich darauf einigen, die Zahl ihrer Vertreter und der unabhängigen Personen auf zwei pro betroffenem Mitgliedstaat zu erhöhen (§ 21 Satz 2 EU-DBA-SBG). Der Beratende Ausschuss setzt sich bei zwei beteiligten Mitgliedstaaten mithin aus fünf oder neun Personen zusammen.

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