Internationales Steuerrecht
1. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 48c EStG Anrechnung
...
(2) 1Auf Antrag des Leistenden erstattet das nach § 20a Absatz 1 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt den Abzugsbetrag. 2Die Erstattung setzt voraus, dass der Leistende nicht zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen verpflichtet ist und eine Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer nicht in Betracht kommt oder der Leistende glaubhaft macht, dass im Veranlagungszeitraum keine zu sichernden Steueransprüche entstehen werden. 3Der elektronische Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres zu übermitteln, das auf das Jahr folgt, in dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist; weitergehende Fristen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bleiben unberührt. 4Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung des Antrags verzichten. In diesem Fall ist der Antrag auf Erstattung des Abzugsbetrags vom Leistenden nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu stellen.
...
Übersicht
A. Grundaussagen der Vorschrift
I. Überblick Rz. 1
II. Regelungsgegenstand und Bedeutung Rz. 2
III. Anwendungsbereich Rz. 3
IV. Rechtsentwicklung Rz. 4
V. Verhältnis zu anderen Vorschriften Rz. 5
B. Erstattungsverfahren (Abs. 2) Rz. 6
A. Grundaussagen der Vorschrift
I. Überblick
1
§ 48c Abs. 2 EStG enthält eine Sonderregelung zur Erstattung der für Rechnung des Leistenden einbehaltenen Bauabzugssteuer für sämtliche Fälle, in denen der Leistende im Inland keinen Besteuerungspflichten unterliegt. Durch die Bezugnahme in § 48d EStG ist § 48c Abs. 2 EStG auch zentrale Regelungsnorm zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung in DBA-Fällen.
S. 537
II. Regelungsgegenstand und Bedeutung
2
§ 48c Abs. 2 EStG regelt die Tatbestandsvoraussetzungen für die Möglichkeit des ausl. Leistungserbringers auf Erstattung der für ihn im Rahmen der Abzugsverpflichtung nach § 48 Abs. 1 EStG einbehaltenen Steuer. Im internationalen Kontext ist die Norm insbesondere auch im Zusammenhang mit § 48d EStG von Relevanz, da nur durch die entsprechende Steuererstattung nach § 48c Abs. 2 EStG eine Doppelbesteuerung bei Zuweisung des Besteuerungsrechtes nach dem einschlägigen DBA zum Ausland verhindert werden kann.
III. Anwendungsbereich
3
Sachlich und zeitlich ist die spezielle Erstattungsregelung des § 48c Abs. 2 EStG auf die nach § 48 Abs. 1 EStG einbehaltene Bauabzugssteuer beschränkt. Persönlich findet die Sonderreglung der Erstattung der Bauabzugssteuer auf Antrag nur für diejenigen Personen Anwendung, die die Tatbestandsvoraussetzungen des § 48c Abs. 2 Satz 2 EStG erfüllen ( Rz. 7).
IV. Rechtsentwicklung
4
Die Regelung des § 48c Abs. 2 EStG wurde zusammen mit § 48 EStG durch das Gesetz zur Eindämmung der illegalen Betätigungen im Baugewerbe eingeführt und durch das JStG 2024 wurden die Sätze 3 und 4 hinzugefügt.
V. Verhältnis zu anderen Vorschriften
5
§ 48c Abs. 2 EStG ist eine unilaterale Sondervorschrift zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung und ist als Sonderregelung vorrangig vor dem Abkommensrecht anzuwenden.
B. Erstattungsverfahren (Abs. 2)
6
Das Erstattungsverfahren nach § 48c Abs. 2 EStG, setzt einen innerhalb von zwei Kj. nach dem Kj. der Leistungsvergütung zu stellenden elektronischen Antrag, als amtlich vorgeschriebener Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Stelle (ELSTER) des Leistenden voraus (§ 48c Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 EStG). Die Antragsfrist kann ggf. durch entsprechende Abkommensbestimmungen verlängert werden (§ 48c Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 EStG). Der Antrag ist bei dem FA, bei welchem der Antragssteller für Zwecke der Umsatzbesteuerung im Inland registriert ist, zu stellen (§ 48c Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m. §§ 20a Abs. 1, 21 AO). In Härtefällen kann nach Stellung eines entsprechenden Billigkeitsantrages auch eine Stellung des Antrages in Papierform nach amtlich vorgeschriebenem Muster erfolgen (§ 48 Abs. 2 Satz 4, 5 EStG).
7
Antragsberechtigt ist der Leistende i.S.d. § 48 Abs. 1 EStG, also der tatsächlich die Leistung ausführende Unternehmer (§ 48 Abs. 1 Satz 1 EStG) oder auch der nach § 48 Abs. 1 Satz 4 EStG fiktiv Leistende, auf dessen Rechnung die Bauabzugssteuer einbehalten wird. Die Antragsberechtigung besteht jedoch nur dann, wenn der Leistende im Inland weder zur Abgabe von LSt-Anmeldungen verpflichtet ist, noch für den aktuellen Veranlagungszeitraum estpfl. oder kstpfl. ist. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Liegen die Voraussetzungen nicht kumulativ vor, so kann eine Erstattung auch dann beantragt werden, wenn der Leistende glaubhaft macht, dass keine zu sichernden Steueransprüche bestehen (s. § 48b EStG Rz. 9).
8
Für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ist der Antragsteller beweisbelastet. Im Sonderfall der abkommensrechtlichen Steuerfreistellung genügt zum Nachweis die Bescheinigung über die Ansässigkeit durch die ausl. Steuerbehörde nach § 48d Abs. 1 Satz 4 (s. § 48d EStG Rz. 8).
9
Die Erstattung wird durch Freistellungsbescheid nach § 155 Abs. 1 Satz 3 AO gegenüber dem Antragssteller beschieden.