Internationales Steuerrecht
1. Aufl. 2025
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§ 11 EUAHiG Anwesenheit von inländischen Bediensteten in anderen Mitgliedstaaten
S. 2159
1Sofern die Komplexität eines Ersuchens es erfordert, können bevollmächtigte inländische Bedienstete in andere Mitgliedstaaten entsandt werden. 2§ 10 gilt sinngemäß.
Übersicht
A. Grundaussagen der Vorschrift
I. Überblick, Regelungsgegenstand Rz. 1
II. Anwendungsbereich Rz. 2
III. Rechtsentwicklung Rz. 4
IV. Verhältnis zu anderen Vorschriften Rz. 5
B. Entsendungsvoraussetzungen
I. Komplexität des Ersuchens (Satz 1) Rz. 7
II. Analoge Anwendung § 10 EUAHiG Rz. 9
III. Rechtsschutz und Anhörung Rz. 10
Schrifttum:
siehe § 10 EUAHiG.
A. Grundaussagen der Vorschrift
I. Überblick, Regelungsgegenstand
1
§ 11 EUAHiG regelt spiegelbildlich zu § 10 EUAHiG den Einsatz von deutschen Amtsträgern in einem anderen EU-Mitgliedstaat. Die Entsendung ist zulässig, wenn die Komplexität eines Informationsersuchen dies erfordert. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 10 EUAHiG analog.
II. Anwendungsbereich
2
Das EUAHiG und seine Regeln zur Anwesenheit von deutschen Amtsträgern in einem anderen EU-Mitgliedstaat sind im Verhältnis zu Drittstaaten - Staaten und Steuerhoheitsgebiete, die nicht EU-Mitgliedstaaten sind - nicht unmittelbar anzuwenden. Eine entsprechende Anwendung der Norm auf Drittstaatensachverhalte ist in § 117e AO unter den dort genannten Voraussetzungen angeordnet.
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§ 11 EUAHiG richtet sich vor allem an die beteiligten Finanzverwaltungen der EU-Mitgliedstaaten und legt hier das anzuwendende Verfahren für die (passive) Anwesenheit von Bediensteten eines deutschen Amtsträgers in einem anderen EU-Mitgliedstaat fest. Es wird geregelt, wann eine Entsendung aus deutscher Perspektive überhaupt in Betracht kommt, wodurch auch für den betroffenen Steuerpflichtigen in einem gewissen Umfang Rechtssicherheit geschaffen wird.
III. Rechtsentwicklung
4
§ 10 EUAHiG wurde erstmals durch Art. 1 des AmtshilfeRLUmsG v. BGBl. I 1809 eingeführt und setzt die Vorschriften des Art. 11 EU-AHiRL („Directive on Administrative Cooperation“ - kurz DAC) vom für den Outbund-Fall in innerstaatliches Recht um.
IV. Verhältnis zu anderen Vorschriften
5
Das EUAHiG und seine Regeln zur Anwesenheit von deutschen Amtsträgern in einem anderen EU-Mitgliedstaat sind im Verhältnis zu Drittstaaten - Staaten und Steuerhoheitsgebiete, die nicht EU-Mitgliedstaaten sind - nicht, direkt, sondern nur entsprechend nach § 117e AO anzuwenden.
6
In persönlicher Hinsicht hat § 10 EUAHiG eine doppelte Zielrichtung. Er richtet sich zunächst an die beteiligten Finanzverwaltungen der EU-Mitgliedstaaten und legt hier das anzuwendende Verfahren für die (passive) Anwesenheit von Bediensteten eines EU-Mitgliedstaats in Deutschland fest. Gleichzeitig regelt § 10 EUAHiG die Rechte und Pflichten derjenigen Personen, die der Anwesenheit und der Befugnisausübung von Bediensteten des anderen EU-Mitgliedstaats ausgesetzt sind.
S. 2160
B. Entsendungsvoraussetzungen
I. Komplexität des Ersuchens (Satz 1)
7
Nach § 11 Satz 1 EUAHiG ist eine Entsendung nur dann möglich, sofern die Komplexität des ausgehenden Ersuchens dies erfordert. Ersuchen im Sinne des Satzes 1 ist ein Informationsersuchen i.S.d. § 4 EUAHiG. Weder § 11 EUAHiG selbst, noch die Gesetzesbegründung geben Aufschluss darüber, wann ein Informationsersuchen hinreichend komplex ist, um Gegenstand eines Entsendeersuchens zu sein. Regelmäßig dürfte die Frage nach der Komplexität eines Sachverhalts Tatsachen- und nicht Rechtsfrage sein. Jedoch dürfte der in der Lit. vorgeschlagene Maßstab, dass eine Entsendung (nur) dann in Betracht kommt, wenn ein ausgehendes Informationsersuchen aufgrund der Komplexität der Informationen vermutlich nicht zu der erforderlichen Klärung führt, deutlich zu eng sein. M.E. muss es ausreichen, dass der Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht so umfangreich und vielschichtig ist, dass durch die Anwesenheit eines deutschen Amtsträgers im Ausland, der Sachverhalt voraussichtlich einfacher und genauer aufzuklären sein wird, als bei einem bloßen Informationsersuchen nach § 4 EUAHiG.
8
Auch Gemeinden und Gemeindeverbände können wegen § 3 Abs. 5 EUAHiG eine Entsendung unter den Voraussetzungen des § 11 EUAHiG wahrnehmen.
II. Analoge Anwendung § 10 EUAHiG
9
§ 11 Satz 2 EUAHiG ordnet an, dass § 10 EUAHiG sinngemäß anzuwenden ist. Das bedeutet, dass die deutschen Finanzbeamten insbesondere an folgendes gebunden sind:
1. Maximal zulässige Maßnahmen im Ausland entsprechen denen von ausländischen Bediensteten im Inland (Anwesenheit in Diensträumen und bei Prüfungshandlungen sowie Frage- und Dokumentenprüfungsbefugnis) (§ 10 Abs. 1 Satz 1 EUAHiG, vgl. § 10 EUAHiG Rz. 16 ff.);
2. Elektronische Kommunikation möglich, aber Bindung an § 87a Abs. 1 Satz 3 AO (§ 10 Abs. 1 Satz 2 EUAHiG, vgl. § 10 EUAHiG Rz. 21 f.);
3. Einsicht nur soweit im Rahmen eines Informationsersuchens nach § 4 EUAHiG möglich (§ 10 Abs. 2 Satz 1 EUAHiG, vgl. § 10 EUAHiG Rz. 25);
4. Recht auf Erstellung von Kopien (§ 10 Abs. 2 Satz 2 EUAHiG, vgl. § 10 EUAHiG Rz. 26 ff.);
5. Bindung an das Verfahrensrecht des Staates in den der Bedienstete entsandt wird (§ 10 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 EUAHiG, vgl. § 10 EUAHiG Rz. 29 ff.) und gleichzeitig Bindung an deutsches Verfahrensrecht (§ 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EUAHiG, vgl. § 10 EUAHiG Rz. 32). Nimmt der Außenprüfer Prüfungshandlungen im Ausland vor, wird er im Rahmen der nach deutschem Recht angeordneten Außenprüfungen tätig (§§ 193 ff. AO);
6. Deutscher Amtsträger wird nach deutschem Verständnis nicht Amtsträger des andere EU-Mitgliedstaats;
7. Eine Verweigerung der Mitwirkung gegenüber dem deutschen Amtsträger im Ausland wirkt nach deutschem Verständnis wie Verweigerung der Mitwirkung ggü. dem jeweiligen Bediensteten des anderen EU-Mitgliedstaats (vgl. § 10 EUAHiG Rz. 33). Dem deutschen Amtsträger stehen im Ausland keine über § 10 Abs. 1 Satz 1 EUAHiG hinausgehenden Befugnisse zu, insbesondere keine Vollstreckungsbefugnisse. Diese sind durch die Verwaltung des anderen EU-Mitgliedstaats durchzuführen;
8. Deutscher Amtsträger hat sich nach § 10 Abs. 4 EUAHiG analog zu legitimieren (vgl. § 10 EUAHiG Rz. 34)
III. Rechtsschutz und Anhörung
10
Zur Anhörung und zu Rechtsschutzmöglichkeiten gilt das zu § 10 EUAHiG gesagte (vgl. § 10 EUAHiG Rz. 19 f.).