Internationales Steuerrecht
1. Aufl. 2025
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§ 12 EUBeitrG Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen
(1) 1Um die Vollstreckung sicherzustellen, führt die Vollstreckungsbehörde auf Ersuchen des anderen Mitgliedstaates Sicherungsmaßnahmen durch, sofern und soweit diese nach dem Sechsten Teil der Abgabenordnung zulässig sind. 2Hierfür ist Voraussetzung, dass Sicherungsmaßnahmen sowohl des Mitgliedstaates der ersuchenden als auch der ersuchten deutschen Behörde in einer vergleichbaren Situation getroffen werden können.
(2) Das Verbindungsbüro kann nach entsprechender Erstellung durch die Vollstreckungsbehörde ein Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen stellen, wenn
1. die Forderung oder der Vollstreckungstitel zum Zeitpunkt der Stellung des Ersuchens angefochten ist oder
2. ein Ersuchen um Beitreibung aus anderen Gründen noch nicht gestellt werden kann.
(3) 1Einem ausgehenden Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen ist das Dokument, das in Deutschland Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf die Forderung ermöglicht, beizufügen. 2Dem Ersuchen können weitere in Deutschland ausgestellte Dokumente beigefügt werden.
(4) § 9 Absatz 1 bis 3, § 10 Absatz 4 sowie die §§ 11 und 13 gelten entsprechend.
Übersicht
A. Grundaussagen der Vorschrift
I. Überblick Rz. 1
II. Regelungsgegenstand und Bedeutung Rz. 4
III. Verhältnis zu anderen Vorschriften Rz. 5
B. Eingehende Ersuchen (Abs. 1) Rz. 6
C. Ausgehende Ersuchen (Abs. 2) Rz. 10
D. Beizufügende Dokumente (Abs. 3) Rz. 11
E. Anwendbarkeitserfordernis (Abs. 4) Rz. 13
Schrifttum:
S. Literaturübersicht bei Vor § 1 EUBeitrG.
A. Grundaussagen der Vorschrift
I. Überblick
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§ 12 EUBeitrG regelt den Umgang mit Sicherungsmaßnahmen im Vollstreckungshilfeverfahren. Abs. 1 gilt dabei für eingehende Ersuchen und erweckt wie bereits § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 EUBeitrG den falschen Eindruck, auch für die ersuchte Behörde im anderen Staat zu gelten. Tatsächlich gilt die innerdeutsche Vorschrift allein für deutsche Finanzbehörden bei der Vollstreckung fremder Forderungen.
2
Die Abs. 2 und 3 gelten wiederum für ausgehende Ersuchen und regeln das notwendige Verfahren, wenn die ersuchende Behörde um Sicherungsmaßnahmen in anderen Mitgliedstaaten ersuchen will.
S. 2256
3
Abs. 4 erklärt schließlich die für Vollstreckungsmaßnahmen geltenden Vorschriften auf Sicherungsmaßnahmen für entsprechend anwendbar.
II. Regelungsgegenstand und Bedeutung
4
Sicherungsmaßnahmen dienen nicht der Befriedigung des Gläubigers, sondern lediglich der Sicherung eines zukünftigen Anspruchs und haben nur vorläufigen Charakter. Entsprechend zählen sie nicht zu den originären Vollstreckungsmaßnahmen, weshalb es einer speziellen Ermächtigungsgrundlage für ihre Durchführung im Rahmen der Vollstreckungshilfe bedarf.
III. Verhältnis zu anderen Vorschriften
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§ 12 EUBeitrG dient der Umsetzung von Art. 16 u. 17 EUBeitrRL. Die Vorschriften haben den folgenden Wortlaut:
Art. 16 [Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen]
(1) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde trifft die ersuchte Behörde, sofern dies nach ihrem nationalen Recht zulässig ist sowie im Einklang mit ihrer Verwaltungspraxis, Sicherungsmaßnahmen, um die Beitreibung sicherzustellen, wenn eine Forderung oder der Vollstreckungstitel im ersuchenden Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Stellung des Ersuchens angefochten wird, oder wenn für die Forderung im ersuchenden Mitgliedstaat noch kein Vollstreckungstitel erlassen wurde, falls die Sicherungsmaßnahmen nach dem nationalen Recht und der Verwaltungspraxis des ersuchenden und des ersuchten Mitgliedstaats in einer vergleichbaren Situation auch möglich sind.
Das Dokument, das im ersuchenden Mitgliedstaat Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf die Forderung, für die um die Amtshilfe ersucht wird, ermöglicht, ist - sofern vorhanden - dem Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen im ersuchten Mitgliedstaat beizufügen. Dieses Dokument muss im ersuchten Mitgliedstaat durch einen besonderen Akt weder anerkannt noch ergänzt oder ersetzt werden.
(2) Dem Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen können weitere im ersuchenden Mitgliedstaat zu der Forderung ausgestellte Dokumente beigefügt werden.
Art. 17 [Vorschriften für das Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen]
Damit Art. 16 wirksam wird, gelten Art. 10 Abs. 2, Art. 13 Abs. 1 und 2 sowie die Art. 14 und 15 sinngemäß.
B. Eingehende Ersuchen (Abs. 1)
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§ 12 Abs. 1 EUBeitrG regelt, dass auf Ersuchen der anderen Behörde Sicherungsmaßnahmen durchgeführt werden, soweit sie nach dem sechsten Teil der Abgabenordnung zulässig sind. Dabei wird es sich in der Regel um Fälle des dinglichen Arrests gem. § 324 AO und des persönlichen Arrests nach § 326 AO handeln. Satz 2 der Vorschrift enthält den Grundsatz der Äquivalenz (s. § 9 EUBeitrG Rz. 8), wonach Amtshilfemaßnahmen nur insoweit getroffen werden als sie auch im spiegelbildlichen Falle von der ersuchenden Behörde verlangt werden könnten.
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§ 12 Abs. 1 EUBeitrG enthält keine Regelung darüber, auf welcher Grundlage Sicherungsmaßnahmen für den ersuchenden Staat durchzuführen sind. Zwar erklärt § 12 Abs. 4 EUBeitrG den § 9 Abs. 1 Satz 3 EUBeitrG (s. § 9 EUBeitrG Rz. 10 ff.) für entsprechend anwendbar, wonach der einheitliche Vollstreckungstitel die alleinige Grundlage der Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat darstellt. Grund für die Notwendigkeit von Sicherheitsmaßnahmen wird aber regelmäßig gerade sein, dass ein einheitlicher Vollstreckungstitel noch gar nicht vorliegt, weil die zu sichernde Grundforderung im ersuchenden Staat noch nicht vollstreckbar ist. Daher stellt sich nach der Konzeption von § 12 EUBeitrG insbesondere die Frage, ob es für den dinglichen Arrest im Inland noch einer Anordnung i.S.v. § 324 Abs. 1 AO durch die ersuchte Behörde bedarf. Das BMF scheint von der Notwendigkeit einer Anordnung jedenfalls dann auszugehen, wenn - was der Regelfall bei Sicherungsmaßnahmen ist - die zugrunde liegende Forderung noch nicht fällig und vollstreckbar ist. Denn in Ziff. 4.3 des Merkblattes zur zwischenstaatlichen Amtshilfe bei der Steuererhebung ist die örtliche Zuständigkeit für den Erlass einer entsprechenden Anordnung geregelt. Nach der EUBeitrRL und der Rechtsprechung des EuGH ist eine Anordnung hingegen nicht erforderlich. Art. 16 Unterabs. 2 EUBeitrRL enthält eine Regelung, die der des einheitlichen Vollstreckungstitels bei Vollstreckungsmaßnahmen S. 2257entspricht. Danach soll das Dokument, das im ersuchenden Mitgliedstaat Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf die Forderung, für die um die Amtshilfe ersucht wird, ermöglicht - sofern vorhanden - dem Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen im ersuchten Mitgliedstaat beigefügt werden. Dieses Dokument muss im ersuchten Mitgliedstaat durch einen besonderen Akt weder anerkannt noch ergänzt oder ersetzt werden. Der EuGH hat diesen Passus in seiner Heavyinstall-Entscheidung dahingehend ausgelegt, dass die ersuchende Behörde abschließend und für die ersuchte Behörde bindend über das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass von Sicherungsmaßnahmen entscheidet. Übertragen auf die deutsche Terminologie werden demnach das Vorliegen von Arrestanspruch und Arrestgrund im Inland nicht geprüft. Entsprechend muss sich das Vorliegen der Voraussetzungen aber zwingend aus dem Ersuchen bzw. dem beizufügenden Dokument ergeben. § 12 EUBeitrG ist insoweit für eingehende Ersuchen unvollständig und nur i.V.m. Art. 16 EUBeitRL praktikabel.
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Im Ergebnis bedarf es somit für den Vollzug von Sicherungsmaßnahmen keiner Anordnung i.S.v. § 324 Abs. 1 AO. Im Übrigen sind im Falle des dinglichen Arrests §§ 324 f. AO wegen § 9 Abs. 2 EUBeitrG i.V.m. § 12 Abs. 4 EUBeitrG vollständig anwendbar. Insbesondere ist dem Schuldner das dem Ersuchen beiliegende Dokument, gemeinsam mit einer Mitteilung, dass der Arrest durch die Vollstreckungsbehörde vollzogen wird, zuzustellen. Außerdem gilt die Monatsfrist des § 324 Abs. 3 Satz 1 AO. An die Stelle der Unterzeichnung der Anordnung tritt nach hiesiger Auffassung der Eingang des ausländischen Ersuchens bei der Vollstreckungsbehörde. Auf die Vollziehung des Arrests finden sodann gem. § 324 Abs. 3 Satz 4 AO die entsprechenden Vorschriften der Zivilprozessordnung Anwendung.
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Unlösbare Probleme bereitet die Honeywell-Rechtsprechung des EuGH dagegen im Falle des persönlichen Arrests gem. § 326 AO. Den EuGH beim Wort genommen, müsste der Schuldner im Falle eines entsprechenden wirksamen Ersuchens des anderen Mitgliedstaates unmittelbar und ohne inländischen richterlichen Beschluss in Haft genommen werden und über das Vorliegen insbesondere des Arrestgrundes dürfte durch einen Haftrichter nicht entschieden werden. Das wäre ein eklatanter Verstoß gegen Art. 104 Abs. 2 GG und kann auch durch den EuGH nicht gewollt sein. Darüber hinaus wird auch ein inländisches Gericht bei lebensnaher Betrachtung selten sinnvoll über das Vorliegen eines Arrestgrundes im ersuchenden Staat entscheiden können. Der inhaftierte Schuldner wäre damit im Rahmen etwaiger Haftprüfungen vor unlösbare Probleme gestellt, wenn er etwa - aus der Haft heraus - bewirken und darlegen wollte, dass ein Arrestanspruch oder -grund im anderen Staat nicht (mehr) besteht. Verfassungs- und europarechtskonform ist § 12 EUBeitrG daher so auszulegen, dass ein persönlicher Arrest - der ohnehin gegenüber dem dinglichen Arrest subsidiär und in der Praxis kaum von Bedeutung ist - stets eines inländischen richterlichen Beschlusses gem. § 326 Abs. 1 AO bedarf. Zulässig wird ein persönlicher Arrest im Wege der Amtshilfe darüber hinaus nur in ganz eng begrenzten Ausnahmefällen als ultima ratio sein, wenn ein Arrestgrund unmittelbar durch das Verhalten und die Verhältnisse des Schuldners im ersuchten Staat gegeben ist. Denkbar ist etwa, dass der Schuldner über vollstreckungsfähiges Vermögen allein im ersuchten Staat verfügt und dringende Gründe für die Annahme vorliegen, dass er Vermögenswerte beiseiteschaffen oder damit untertauchen wird.
C. Ausgehende Ersuchen (Abs. 2)
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§ 12 Abs. 2 EUBeitrG enthält die Voraussetzungen unter denen deutsche Behörden Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen an ausländische Behörden richten können. Danach soll ein solches gem. Satz 1 der Vorschrift nur möglich sein, wenn der Vollstreckungstitel im Zeitpunkt, in denen ansonsten ein Beitreibungsersuchen gestellt werden würde, bereits angefochten ist (Nr. 1; zum Fall der nachträglichen Anfechtung s. § 13 EUBeitrG Rz. 1 ff.) oder wenn ein Beitreibungsersuchen aus anderen Gründen noch nicht gestellt werden kann. Aus welchen Gründen dabei ein Beitreibungsersuchen noch nicht möglich sein soll, erklärt weder das Gesetz selbst, noch die Gesetzesbegründung. Nach der Systematik rein inländischer Vollstreckungsverfahren werden Sicherungsmaßnahmen in der Regel ergriffen, wenn ein Leistungsgebot gem. § 254 AO noch nicht ergangen oder die dortige Wochenfrist noch nicht abgelaufen ist. Es handelt sich um Eilfälle, bei denen S. 2258fraglich ist, ob ein ausgehendes Vollstreckungshilfeersuchen überhaupt geeignet ist, in der gebotenen Geschwindigkeit die Vollstreckung sicherzustellen. Denkbar ist indes, dass für den ersuchenden Staat noch Vollstreckungsmöglichkeiten im Inland bestehen und er insoweit noch kein Beitreibungshilfeersuchen stellen kann. In diesen Fällen kann, etwa wenn absehbar ist, dass der Schuldner durch die in Deutschland begonnene Vollstreckung gewarnt sein kann und ausländisches Vermögen beiseiteschaffen könnte, ein Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen sinnvoll sein.
D. Beizufügende Dokumente (Abs. 3)
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Gemäß § 12 Abs. 3 EUBeitrG soll dem Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen das Dokument beigefügt werden, das die Sicherungsmaßnahmen ermöglicht. Im Falle des dinglichen Arrests nach § 324 AO handelt es sich bei diesem Dokument um die schriftliche, mit einer Begründung versehene Anordnung der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde. Der persönliche Arrest nach § 326 AO bedarf demgegenüber einer Anordnung durch das AG. Beizufügendes Dokument ist in diesem Fall also der entsprechende richterliche Beschluss, wobei in entsprechender Geltung der Ausführungen in Rz. 9 ein entsprechend auf die Verhaftung des Schuldners gerichtetes Ersuchen nur in den dort umschriebenen, besonderen Ausnahmekonstellationen zulässig sein dürfte.
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Nach § 12 Abs. 3 Satz 2 EUBeitrG können weitere in Deutschland ausgestellte Dokumente beigefügt werden. Insbesondere weil es sich um ein Sicherungsverfahren handelt, bei dem noch nicht feststeht, ob es letztlich auch zur Vollstreckungshilfe kommen wird, sind hierbei in besonderem Maße die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
E. Anwendbarkeitserfordernis (Abs. 4)
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§ 12 Abs. 4 EUBeitrG erklärt die für Beitreibungsersuchen geltenden Vorschriften für entsprechend anwendbar.