Internationales Steuerrecht
1. Aufl. 2025
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§ 7 GewStG Gewerbeertrag
6§ 50d Abs. 10 des Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags entsprechend anzuwenden. 7Hinzurechnungsbeträge im Sinne des § 10 Absatz 1 des Außensteuergesetzes sind Einkünfte, die in einer inländischen Betriebsstätte anfallen. 8Einkünfte, die in einer ausländischen Betriebsstätte anfallen und nach den §§ 7 bis 13 des Außensteuergesetzes steuerpflichtig wären, falls diese Betriebsstätte eine ausländische Gesellschaft im Sinne dieser Vorschriften wäre, gelten als in einer inländischen Betriebsstätte erzielt.
Übersicht
A. Grundaussagen zu Satz 6
I. Überblick Rz. 1
II. Regelungsgegenstand und Bedeutung Rz. 2
III. Anwendungsbereich Rz. 3
IV. Rechtsentwicklung Rz. 4
V. Verhältnis zu anderen Vorschriften Rz. 5
B. Sondervergütungen eines Mitunternehmers (Satz 6) Rz. 6
C. Grundaussagen zu Satz 7
I. Überblick Rz. 11
II. Regelungsgegenstand und Bedeutung Rz. 12
III. Anwendungsbereich Rz. 15
IV. Rechtsentwicklung Rz. 16
V. Verhältnis zu anderen Vorschriften Rz. 17
D. Hinzurechnungsbeträge als inländische Betriebsstätteneinkünfte (Satz 7) Rz. 18