Internationales Steuerrecht
1. Aufl. 2025
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§ 28 EU-DBA-SBG Verfahrenserleichterungen für natürliche Personen und kleinere Unternehmen
(1) Eine betroffene Person, die
1. eine natürliche Person ist oder
2. ein Unternehmen ist, das nicht ein großes Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom , S. 19) und nicht Teil einer großen Gruppe im Sinne des Artikels 3 Absatz 7 der genannten Richtlinie 2013/34/EU ist,
kann die Streitbeilegungsbeschwerde, die Antwort auf ein Ersuchen um zusätzliche Informationen, die Rücknahme oder den Antrag nach den §§ 4, 7 oder 11 (Benachrichtigungen) abweichend von diesen Bestimmungen nur bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats einreichen, in dem die betroffene Person ansässig ist.
(2) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland teilt den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mit...