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Internationales Steuerrecht
Oppel/Martini/Oertel

Internationales Steuerrecht

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-20154-8

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Internationales Steuerrecht (1. Auflage)

§ 17 EUBeitrG Anwesenheit von Bediensteten anderer Mitgliedstaaten im Inland

(1) 1Die Verbindungsbüros können zur Förderung der Amtshilfe gemäß der Beitreibungsrichtlinie vereinbaren, dass unter den von ihr festgelegten Voraussetzungen befugte Bedienstete des anderen Mitgliedstaates

  • 1. in den Amtsräumen anwesend sein dürfen, in denen die deutsche Vollstreckungsbehörde ihre Tätigkeit ausübt;

  • 2. bei den behördlichen Ermittlungen anwesend sein dürfen, die auf deutschem Hoheitsgebiet geführt werden;

  • 3. Gerichtsverfahren, die auf deutschem Hoheitsgebiet geführt werden, unterstützen dürfen.

2Dabei stellt das Verbindungsbüro sicher, dass dem befugten Bediensteten der ersuchenden Behörde nur solche Informationen offenbart werden, die nach § 5 Absatz 1 erteilt werden dürfen und nicht unter § 5 Absatz 2 fallen.

(2) 1Zur Ausübung der Möglichkeiten nach Absatz 1 ist die jederzeitige Vorlage einer schriftlichen Vollmacht notwendig. 2Aus der Vollmacht müssen die Identität und dienstliche Stellung des Bediensteten der ersuchenden Behörde hervorgehen.

Übersicht

  • A. Verhältnis zu anderen Vorschriften Rz. 1

  • B. Anwesenheit von Bediensteten im Inland (Abs. 1 und Abs. 2) Rz. 2

A. Verhältnis zu anderen Vorschriften

1

§ 17 EUBeitrG dient der Umsetzung von Art. 7 EUBeitRL. Diese Vorschrift hat den folgenden Wortlaut:

Art. 7 [Anwesenheit in den Amtsräumen der Behörden und Teilnahme an behördlichen Ermittlungen]

(1) Die ersuchende und die ersuchte Behörde können vereinbaren, dass unter den von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzungen ordnungsgemäß befugte Bedienstete der ersuchenden Behörde zwecks Förderung der Amtshilfe gemäß dieser Richtlinie:

S. 2273

  • a) in den Amtsräumen zugegen sein dürfen, in denen die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats ihre Tätigkeit ausüben;

  • b) bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein dürfen, die im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats geführt werden;

  • c) die zuständigen Bediensteten des ersuchten Mitgliedstaats bei Gerichtsverfahren in diesem Mitgliedstaat unterstützen dürfen.

(2) Sofern dies nach den geltenden Rechtsvorschriften im ersuchten Mitgliedstaat zulässig ist, kann die Vereinbarung in Bezug auf Abs. 1 Buchstabe b vorsehen, dass Bedienstete des ersuchenden Mitgliedstaats Einzelpersonen befragen und Aufzeichnungen prüfen dürfen.

(3) Bedienstete der ersuchenden Behörde, die die Möglichkeiten der Abs. 1 und 2 nutzen, müssen jederzeit eine schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und dienstliche Stellung hervorgehen.

B. Anwesenheit von Bediensteten im Inland (Abs. 1 und Abs. 2)

2

§ 17 EUBeitrG regelt in Umsetzung von Art. 7 EUBeitrRL, dass Bedienstete des anderen Mitgliedstaates in deutschen Amtsräumen (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) oder sonst bei behördlichen Ermittlungen auf deutschem Staatsgebiet (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) anwesend sein oder die Unterstützung bei auf deutschem Hoheitsgebiet geführten Gerichtsverfahren leisten dürfen (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3). Den fremden Bediensteten erwachsen hierdurch in keiner Weise und in keiner Form Hoheitsbefugnisse auf deutschem Boden. Sie nehmen wie zivile Beteiligte passiv am Verfahren teil. Gemäß Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift ist besondere Sorge dafür zu tragen, dass den fremden Bediensteten nur solche Informationen offenbart werden, die ihnen auch im Übrigen im Wege des Informationsaustausches erteilt werden dürften.

3

Gemäß Abs. 2 der Vorschrift müssen die ausländischen Bediensteten jederzeit in der Lage sein, eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.

4

Die Vorschrift hat kaum praktische Bedeutung. Zum Zeitpunkt des Evaluationsberichts der EUBeitrRL durch die Europäische Kommission im Jahr 2017 wurde die Vorschrift noch nie angewendet. Ein neuerer Evaluationsbericht liegt noch nicht vor.

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