Internationales Steuerrecht
1. Aufl. 2025
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§ 8 EUBeitrG Zustellungsersuchen in andere Mitgliedstaaten
(1) 1Das Verbindungsbüro kann um die Zustellung aller Dokumente ersuchen, die mit einer Forderung gemäß § 1 oder mit deren Vollstreckung zusammenhängen, einschließlich der Dokumente, die von deutschen Gerichten stammen. 2Dem Zustellungsersuchen ist ein Standardformblatt beizufügen.
(2) Ein Zustellungsersuchen darf nur dann nach dieser Vorschrift erfolgen, wenn es der Vollstreckungsbehörde nicht möglich ist, das betreffende Dokument gemäß den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen oder wenn eine solche Zustellung mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden wäre.
S. 2240
Übersicht
B. Zustellungsersuchen in andere Mitgliedstaaten (Abs. 1) Rz. 3
C. Subsidiarität der Zustellungshilfe (Abs. 2) Rz. 6
Schrifttum:
S. Literaturübersicht bei Vor § 1 EUBeitrG.
A. Grundaussagen der Vorschrift
I. Überblick
1
§ 8 EUBeitrG bestimmt, dass das BZSt andere Mitgliedstaaten um die Zustellung von Schriftstücken im Wege der Amtshilfe ersuchen kann. Das Ersuchen kann alle Dokumente betreffen, die mit einer Forderung gem. § 1 oder mit deren Vollst...