Internationales Steuerrecht
1. Aufl. 2025
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§ 29 EU-DBA-SBG Ausschuss für Alternative Streitbeilegung
S. 2339
(1) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland kann mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten vereinbaren, einen Ausschuss für Alternative Streitbeilegung einzusetzen, der anstelle des Beratenden Ausschusses eine Stellungnahme nach § 17 zu der Frage abgibt, wie die Streitfrage gelöst werden soll (Ausschuss für Alternative Streitbeilegung).
(2) Dieser Ausschuss kann auch als Ständiger Ausschuss eingesetzt werden.
Schrifttum:
Greil, Status quo und Zukunft der internationalen Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der Unternehmensbesteuerung, IStR 2022, 373; Haase, Ist der EuGH noch zu retten?, Ubg 2023, 1; Heyka, A World Tax Court: The Solution to Tax Treaty Arbitration, TNI 2016, 625; Ismer/Piotrowski, Internationale Streitbeilegung in Steuersachen und innerstaatliches Verfassungsrecht: Auf zu gerichtsförmigen Verfahren!, IStR 2019, 845; Jansen/Mammen, Kritische Analyse des EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetzes, DStR 2020, 465; Petkova/Fehling, Grenzüberschreitende Steuerkooperation im 21. Jahrhundert: Neue Impulse für die internationale Diskussion, IStR 2022...