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Internationales Steuerrecht
Oppel/Martini/Oertel

Internationales Steuerrecht

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-20154-8

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Dokumentvorschau
Internationales Steuerrecht (1. Auflage)

§ 17 EU-DBA-SBG Stellungnahme des Beratenden Ausschusses

S. 2323

(1) 1Wurde nach § 16 Absatz 1 keine Einigung darüber erzielt, wie die Streitfrage gelöst werden soll, kann die betroffene Person, welche die Streitbeilegungsbeschwerde eingereicht hat, die Einsetzung eines Beratenden Ausschusses beantragen, der eine Stellungnahme darüber abgibt, wie die Streitfrage gelöst werden soll. 2Die betroffene Person hat diesen Antrag schriftlich und innerhalb von 50 Tagen, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem ihr die Mitteilung über die fehlende Einigung bekannt gegeben worden ist, zu stellen. 3Der Antrag ist bei der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten gleichzeitig und mit den gleichen Angaben einzureichen.

(2) Hat innerhalb von 60 Tagen ab dem Tag des Eingangs der Mitteilung des Beratenden Ausschusses bei der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland über die Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde nach § 10 Absatz 4 keine der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten die Einleitung des Verständigungsverfahrens nach § 10 Absatz 5 veranlasst, so gibt der Beratende Ausschuss eine Stellungnahme zu der Frage ab, wie die Streitfrage gelöst werden soll.

(3) 1Der Beratende Ausschuss gibt seine Stellungnahme in schriftlicher Form und spätestens sechs Monate nach dem Tag seiner Einsetzung gegenüber der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten ab. 2In Fällen des Absatzes 2 gilt, dass der Beratende Ausschuss an dem Tag eingesetzt wurde, an dem die Frist von 60 Tagen verstrichen ist. 3Ist nach Auffassung des Beratenden Ausschusses die Streitfrage so beschaffen, dass die Abgabe einer Stellungnahme mehr als sechs Monate in Anspruch nehmen wird, so kann er beschließen, diese Frist um drei Monate zu verlängern. 4Der Beratende Ausschuss setzt die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten und die betroffenen Personen über diese Verlängerung in Kenntnis.

(4) Der Beratende Ausschuss stützt sich bei der Abfassung seiner Stellungnahme auf das anwendbare Abkommen oder Übereinkommen sowie auf anwendbare nationale Vorschriften.

(5) 1Der Beratende Ausschuss gibt seine Stellungnahme mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder ab. 2Kommt keine Mehrheit zustande, so entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(6) Der Vorsitzende übermittelt die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten.

Übersicht

  • A. Grundaussagen der Vorschrift Rz. 1

  • B. Einsetzung eines Beratenden Ausschusses (Abs. 1, Abs. 2) Rz. 2

  • C. Form, Frist und Entscheidungsgrundlage der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses (Abs. 3 bis 6) Rz. 4

A. Grundaussagen der Vorschrift

1

Wird im Rahmen des Verständigungsverfahrens (§§ 13 bis 16 EU-DBA-SBG) keine Einigung erzielt, geht das Verfahren auf Antrag der betroffenen Person in das Streitbeilegungsverfahren vor einem Beratenden Ausschuss, welches in den §§ 17 bis 20 EU-DBA-SBG geregelt ist, oder alternativ in das Verfahren vor einem Ausschuss für alternative Streitbeilegung (§ 29 EU-DBA-SBG) über (s. § 1 EU-DBA-SBG Rz. 3). Ziel dieses Verfahrensabschnitts ist die Lösung der Streitfrage durch die zuständigen Behörden unter Zuhilfenahme unabhängiger Dritter. Im Gegensatz zum Verständigungsverfahren ist das Verfahren vor einem Beratenden Ausschuss nach dem EU-DBA-SBG so ausgestaltet, dass es zwingend zu einer Lösung der Streitfrage führt. § 17 EU-DBA SBG regelt die Abgabe der Stellungnahme eines Beratenden Ausschusses zu der Streitfrage.

S. 2324

B. Einsetzung eines Beratenden Ausschusses (Abs. 1, Abs. 2)

2

Wurde innerhalb der zwei- oder ggf. dreijährigen Einigungsfrist (s. § 13 Abs. 2, 4 EU-DBA-SBG) von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten keine Einigung darüber erzielt, wie die Streitfrage gelöst werden soll, kann die betroffene Person, welche die Streitbeilegungsbeschwerde eingereicht hat, einen Antrag auf Einsetzung eines Beratenden Ausschusses stellen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 EU-DBA-SBG).

Der Antrag muss schriftlich und innerhalb von 50 Tagen ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der betroffenen Person die Mitteilung über die fehlende Einigung bekannt gegeben worden ist (s. § 16 Abs. 1 EU-DBA-SBG), gestellt werden (§ 17 Abs. 1 Satz 2 EU-DBA-SBG). Angesichts fehlender Vorgaben zum Inhalt des Antrags sollte Bezug auf die ursprüngliche Streitbeilegungsbeschwerde (s. § 5 EU-DBA-SBG) genommen werden und das bisher durchgeführte Verfahren unter Hinweis auf den Ablauf der Einigungsfrist (s. § 13 Abs. 2, 4 EU-DBA-SBG) und die ggf. mitgeteilten Gründe für die Beendigung ohne Einigung (s. § 16 Abs. 1 EU-DBA-SBG) beschrieben werden.

Adressaten des Antrags sind das BZSt und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten. Der Antrag ist bei allen Adressaten gleichzeitig und mit den gleichen Angaben einzureichen. Was unter einer gleichzeitigen Einreichung des Antrags zu verstehen ist und welche Folgen eine nicht gleichzeitig erfolgte Einreichung hat, bleibt offen. Es dürfte - wie bei einer nicht gleichzeitigen Einreichung der Streitbeilegungsbeschwerde (s. § 4 Abs. 2 EU-DBA-SBG) - bei einem zeitversetzten Eingang bei den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten zu verschiedenen Fristabläufen bei der Einsetzungsfrist (s. § 22 EU-DBA-SBG) kommen.

3

Ein Beratender Ausschuss gibt auch dann eine Stellungnahme ab, wenn innerhalb von 60 Tagen nach Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde nach § 10 Abs. 4 EU-DBA-SBG durch den Beratenden Ausschuss keine der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten die Einleitung des Verständigungsverfahrens nach § 10 Abs. 5 EU-DBA-SBG veranlasst hat (§ 17 Abs. 2 EU-DBA-SBG). Das Verständigungsverfahren wird in diesem Fall übersprungen.

C. Form, Frist und Entscheidungsgrundlage der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses (Abs. 3 bis 6)

4

Der Beratende Ausschuss gibt seine Stellungnahme in schriftlicher Form und spätestens sechs Monate nach dem Tag seiner Einsetzung gegenüber den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten ab (§ 17 Abs. 3 Satz 1 EU-DBA-SBG). Für Fälle des § 17 Abs. 2 EU-DBA-SBG wird fingiert, dass der Beratende Ausschuss an dem Tag eingesetzt wurde, an dem die Frist von 60 Tagen verstrichen ist (§ 17 Abs. 3 Satz 2 EU-DBA-SBG). Die sechs-Monatsfrist zur Abgabe der Stellungnahme kann um drei Monate durch Beschluss verlängert werden, worüber die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die betroffene Person in Kenntnis zu setzen sind (§ 17 Abs. 3 Satz 3, 4 EU-DBA-SBG).

5

Der Beratende Ausschuss entscheidet im Wege des sog. Verfahrens der unabhängigen Stellungnahme. Er ist nicht an Vorschläge einer der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gebunden, sondern entscheidet auf Basis des vorgetragenen Sachverhalts und des anzuwendenden Rechts unter Würdigung der vorgetragenen Argumente. Dies ergibt sich u.a. im Umkehrschluss aus § 30 Abs. 4 Satz 3 und § 27 Abs. 3 Nr. 3 EU-DBA-SBG.

6

§ 17 Abs. 4 EU-DBA-SBG bestimmt, dass der Beratende Ausschuss sich bei der Abfassung seiner Stellungnahme auf das anwendbare DBA oder Übereinkommen sowie auf anwendbare nationale Vorschriften stützt. Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung der lex-fori Klausel des § 2 Abs. 2 EU-DBA-SBG (s. § 2 Abs. 2 EU-DBA-SBG) ein zweistufiger Prüfungsaufbau bei der Lösung der Streitfrage. Zunächst ist die Streitfrage allein unter Heranziehung des jeweiligen Abkommens zu lesen (abkommensautonome Auslegung). Erst wenn eine abkommensautonome Auslegung nicht möglich ist, kommt ein Rückgriff auf das nationale Recht in Betracht. Unklar ist, ob der eingesetzte Beratende Ausschuss über die Geschäftsordnung (s. § 27 EU-DBA-SBG) an allgemeine Verständigungsvereinbarungen i.S.d. Art. 25 Abs. 3 OECD-MA, an den OECD-MK und/oder die OECD-Verrechnungspreisrichtlinien gebunden werden kann.

S. 2325

7

Der Beratende Ausschuss gibt seine Stellungnahme mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder ab (§ 17 Abs. 5 Satz 1 EU-DBA-SBG). Kommt keine Mehrheit zustande, so entscheidet die Stimme des Vorsitzenden (§ 17 Abs. 5 Satz 2 EU-DBA-SBG). Wenn mehr als zwei Mitgliedstaaten am Verfahren beteiligt sind, können einzelne Mitgliedstaaten überstimmt werden. Dies wird vor dem Hintergrund der Parteiautonomie im zwischenstaatlichen Verständigungsverfahren kritisiert. Der Vorsitzende übermittelt die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten (§ 17 Abs. 6 EU-DBA-SBG).

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