Internationales Steuerrecht
1. Aufl. 2025
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§ 2 StAbwG Begriffsbestimmungen
(1) Ein Staat oder ein Gebiet (Steuerhoheitsgebiet) ist im Sinne dieses Gesetzes nicht kooperativ, wenn das Steuerhoheitsgebiet eine der Voraussetzungen des § 4 Absatz 1, des § 5 Absatz 1 oder des § 6 erfüllt.
(2) Ansässig in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet im Sinne dieses Gesetzes sind
1. natürliche Personen, wenn sie einen Wohnsitz (§ 8 der Abgabenordnung) oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 der Abgabenordnung);
2. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, wenn sie einen Sitz (§ 11 der Abgabenordnung) oder ihren Ort der Geschäftsleitung (§ 10 der Abgabenordnung)
in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet haben.
Übersicht
A. Nicht kooperatives Steuerhoheitsgebiet (Abs. 1) Rz. 1
B. Ansässigkeit natürlicher und juristischer Personen (Abs. 2) Rz. 5
Schrifttum:
S. Literaturübersicht bei Vor § 1 StAbwG.
A. Nicht kooperatives Steuerhoheitsgebiet (Abs. 1)
1
Rechtspolitische Prägung. Die Abgrenzung sog. kooperativer und nicht kooperativer Gebiete geht auf die Überlegungen der OECD und sodann insbesondere der EU zurück, mittels „Schwarzer Listen“ einen politischen und damit faktischen Druck auf Staaten und Gebiete auszuüben, deren Steuers...