Internationales Steuerrecht
1. Aufl. 2025
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§ 25 EU-DBA-SBG Unabhängigkeit
(1) 1Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland kann die Benennung einer bestimmten unabhängigen Person für den Beratenden Ausschuss aus jedem der folgenden Gründe ablehnen:
1. die betreffende Person gehört einer der beteiligten Finanzverwaltungen an oder ist für diese tätig oder befand sich zu irgendeinem Zeitpunkt während der vorhergehenden drei Jahre in einer solchen Situation;
2. die betreffende Person hat oder hatte eine wesentliche Beteiligung an oder ein Stimmrecht in der betroffenen Person oder ist oder war zu irgendeinem Zeitpunkt während der letzten fünf Jahre vor der Benennung deren Angestellter oder Berater;
3. die betreffende Person bietet keine hinreichende Gewähr für Unbefangenheit in dem zu schlichtenden Streitfall oder den zu schlichtenden Streitfällen;
4. die betreffende Person ist Angestellte eines Unternehmens der Steuerberatung oder erteilt auf andere Weise berufsmäßig Steuerberatung oder befand sich zu irgendeinem Zeitpunkt während der letzten drei Jahre vor der Benennung in einer solchen Situation.
2Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland kann mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten bis zur Einsetzung des Beratenden Ausschusses weitere Gründe für die Ablehnung der Benennung von unabhängigen Personen für den Beratenden Ausschuss vereinbaren.
(2) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland kann verlangen, dass eine unabhängige Person, die nicht nach § 24 Absatz 2 und 3 gerichtlich benannt worden ist, oder ihre Stellvertreter etwaige Interessen, Beziehungen oder alle sonstigen Angelegenheiten offenlegt, welche die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit dieser Person im Verfahren beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von Befangenheit erwecken könnten.
(3) Eine dem Beratenden Ausschuss angehörende unabhängige Person darf sich innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, nachdem die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses ergangen ist, nicht in einer Situation befinden, aufgrund derer eine zuständige Behörde Einwände gegen ihre Benennung hätte erheben können, wenn sich die betreffende Person zum Zeitpunkt der Benennung für denselben Beratenden Ausschuss in dieser Situation befunden hätte.
(4) 1Entscheidet ein Gericht der Bundesrepublik Deutschland nach Abgabe der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses über die mangelnde Unabhängigkeit einer unabhängigen Person eines Beratenden Ausschusses, wird eine Entscheidung nach § 18, sofern diese bereits vorliegt, nicht umgesetzt. 2In diesem Fall beginnt das Verfahren nach Kapitel 4 dieses Gesetzes von Neuem.
Schrifttum:
Baumgartner/Niemeyer, Herausforderungen einer konsistenten Auslegungsmethodik von Doppelbesteuerungsabkommen - aktuelle Einflüsse der Streitbeilegung zur Vermeidung von Auslegungsdivergenzen, FR 2019, 713; Jansen/Mammen, Kritische Analyse des EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetzes, DStR 2020, 465; Cloer/Niemeyer, EuGH mit Entscheidungsbefugnis durch DBA-Schiedsklausel - Vorbildcharakter für die Streitbeilegung innerhalb der EU?, FR 2018, 674; Rüll, Die Streitbeilegungsrichtlinie und ihre Umsetzung in Deutschland, IStR 2019, 728; Zinowsky/Schönfeld, Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten in Doppelbesteuerungssituationen - Überblick über die neue EU-Richtlinie, ISR 2018, 7.
1
§ 25 EU-DBA-SBG trifft nähere Regelungen zur Unabhängigkeit der unabhängigen Personen, die Teil eines Beratenden Ausschusses in einem Verfahren sind (s. § 21 EU-DBA-SBG, § 24 EU-DBA-SBG).
S. 2334
2
Das BZSt kann die Benennung einer bestimmten unabhängigen Person für den Beratenden Ausschuss aus bestimmten Gründen ablehnen (§ 25 Abs. 1 EU-DBA-SBG). Zu den Ablehnungsgründen zählen: (1) die Zugehörigkeit zu einer der beteiligten Steuerverwaltungen innerhalb der letzten drei Jahre, (2) die Nähe zur betroffenen Person, entweder durch eine wesentliche oder ein Stimmrecht gewährende Beteiligung oder aufgrund einer Tätigkeit als Angestellter oder Berater in den letzten fünf Jahren, (3) der Mangel hinreichender Gewähr für Unbefangenheit aus anderen Gründen sowie (4) die Arbeit in einem steuerberatenden Beruf in den letzten drei Jahren, gleich ob als Angestellte(r) in einem Beratungsunternehmen oder auf andere Weise berufsmäßig (§ 25 Abs. 1 Satz 1 EU-DBA-SBG). Es können bis zur Einsetzung des Beratenden Ausschusses weitere Gründe für die Ablehnung der Benennung vereinbart werden (§ 25 Abs. 1 Satz 2 EU-DBA-SBG).
Im EU-Schiedsübereinkommen findet sich eine dem dritten Ablehnungsgrund ähnliche Generalklausel. Im Übrigen ist die Liste der Ausschlussgründe umfangreicher als die entsprechende Liste des EU-Schiedsübereinkommens. So kann auch eine Person abgelehnt werden, die berufsmäßig in der Steuerberatung tätig ist oder in den letzten drei Jahren vor der Benennung tätig war. Unerheblich ist, ob die Person ihre Tätigkeit für die im konkreten Fall betroffenen Steuerpflichtigen ausübt oder ausgeübt hat. Die Aufnahme dieses Ausschlussgrundes wird teilweise kritisiert, da dadurch fachkundige Personen ausgeschlossen werden. Diese Regelung wird eine erhebliche Auswirkung auf die derzeitige Liste der unabhängigen Personen haben, auf der sich zahlreiche Angehörige des steuerberatenden Berufes finden.
Die Ablehnung einer unabhängigen Person aus den in § 25 Abs. 1 EU-DBA-SBG benannten Gründen liegt im Ermessen des BZSt. Für diese Entscheidung können die Mitgliedstaaten verlangen, dass die benannten Personen jegliche Angelegenheiten, die ihre Unabhängigkeit oder Überparteilichkeit beeinträchtigen oder auch nur den Anschein von Befangenheit erwecken könnten, offenlegen (§ 25 Abs. 2 EU-DBA-SBG).
3
Eine unabhängige Person darf sich auch innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, nachdem die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses ergangen ist, nicht in einer Situation befinden, aufgrund derer eine zuständige Behörde die Benennung nach Abs. 1 hätte ablehnen können (§ 25 Abs. 3 EU-DBA-SBG). In den zwölf Monaten nach der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses wird jede einen Ablehnungsgrund darstellende Tätigkeit ausgeschlossen. Diese Regelung wird im Schrifttum als deutlich zu weit gefasst kritisiert. Weiterhin sind die Rechtsfolgen des nachträglichen Eintritts einer solchen Ablehnungssituation unklar. Es erschiene unverhältnismäßig, wenn die zuständigen Behörden die abschließende Entscheidung nicht umzusetzen verpflichtet wären, während bei Vorliegen eines Ablehnungsgrundes im Rahmen der Benennung des Beratenden Ausschusses nur dazu geführt hätte, dass der Beratende Ausschuss anders zusammengesetzt worden wäre. Art. 15 Abs. 4 Unterabs. 2 EU-SBRL spricht dafür, dass eine abschließende Entscheidung nur bei einer Entscheidung eines Gerichts über die mangelnde Unabhängigkeit einer Person nicht umgesetzt wird.
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Ergeht eine Gerichtsentscheidung nach Abgabe der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses über die mangelnde Unabhängigkeit einer Person eines Beratenden Ausschusses, wird eine abschließende Entscheidung (s. § 18 EU-DBA-SBG) nicht umgesetzt. Das Verfahren vor dem Beratenden Ausschuss beginnt von Neuem (§ 25 Abs. 4 EU-DBA-SBG). Andere Verfahrensfehler - wie z.B. Fristüberschreitungen oder dergleichen - sollen offenbar nicht zur Unwirksamkeit des Schiedsspruchs oder der abschließenden Entscheidung führen.