Internationales Steuerrecht
1. Aufl. 2025
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§ 12 EStG [Nicht abzugsfähige Ausgaben]
Soweit in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a Nummer 1, den §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden
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4. in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen, sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.
Übersicht
A. Grundaussagen der Vorschrift
I. Überblick Rz. 1
II. Regelungsgegenstand und Bedeutung Rz. 2
III. Anwendungsbereich Rz. 4
IV. Rechtsentwicklung Rz. 6
V. Verhältnis zu anderen Vorschriften Rz. 7
B. Nicht abzugsfähige Ausgaben (Nr. 4)
II. Sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art mit überwiegendem Strafcharakter (Nr. 4 Alt. 2) Rz. 15
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III. Auflagen und Weisungen (Nr. 4 Alt. 3)
1. Auflag...