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Internationales Steuerrecht
Oppel/Martini/Oertel

Internationales Steuerrecht

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-20154-8

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Dokumentvorschau
Internationales Steuerrecht (1. Auflage)

§ 19 EU-DBA-SBG Veröffentlichung der abschließenden Entscheidung

S. 2327

(1) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland kann mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten die Veröffentlichung des gesamten Wortlauts der abschließenden Entscheidung nach § 18 vorbehaltlich des Einverständnisses aller betroffenen Personen vereinbaren.

(2) 1Ist eine der zuständigen Behörden oder eine betroffene Person nicht mit der Veröffentlichung des gesamten Wortlauts der abschließenden Entscheidung einverstanden, so veröffentlicht die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland in Abstimmung mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten eine Zusammenfassung der abschließenden Entscheidung. 2Diese Zusammenfassung hat Folgendes zu enthalten:

  • 1. eine Beschreibung des Sachverhalts und des Streitgegenstands,

  • 2. das Datum der abschließenden Entscheidung,

  • 3. die betroffenen Steuerzeiträume,

  • 4. die Rechtsgrundlage,

  • 5. den Wirtschaftsbereich,

  • 6. eine Kurzbeschreibung des Endergebnisses und

  • 7. die Art des Schiedsverfahrens.

3Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland soll dabei die von der Kommission erstellten Musterformulare verwende...

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