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Internationales Steuerrecht
Oppel/Martini/Oertel

Internationales Steuerrecht

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-20154-8

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Internationales Steuerrecht (1. Auflage)

§ 16 EU-DBA-SBG Beendigung ohne Einigung

S. 2322

(1) Haben die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb der Einigungsfrist keine Einigung darüber erzielt, wie die Streitfrage gelöst werden soll, so teilt die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland der betroffenen Person unverzüglich mit, aus welchen Gründen keine Einigung erzielt wurde.

(2) Nimmt die betroffene Person ihre Streitbeilegungsbeschwerde zurück oder wird eine Streitfrage gegenstandslos, gelten die §§ 11 und 12 entsprechend.

(3) Das Verfahren nach diesem Gesetz ist von Amts wegen zu beenden, wenn eine zuständige Behörde der betroffenen Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten mitteilt, dass ein Gericht oder eine andere Justizbehörde des erstgenannten Mitgliedstaats eine rechtskräftige Entscheidung über die Streitfrage erlassen hat, von der nach dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats nicht abgewichen werden darf.

1

Haben die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb der Einigungsfrist nach § 15 Abs. 1 EU-DBA-SBG keine Einigung darüber erzielt, wie die Streitfrage gelöst werden soll, teilt das BZSt der betroffenen Person mit, aus welchen Gründen keine Einigung erzielt wurde (§ 16 Abs. 1 EU-DBA-SBG). Die Mitteilung hat unverzüglich zu erfolgen. Dies trägt zur Transparenz des Verfahrens bei. Unklar ist, ob es auch zu einer vorzeitigen Beendigung des Verständigungsverfahrens vor Ablauf der Einigungsfrist durch Abbruch kommen kann.

2

Die Streitbeilegungsbeschwerde kann auch im Verständigungsverfahren zurückgenommen werden und die Streitfrage gegenstandslos werden. §§ 11, 12 EU-DBA-SBG gelten entsprechend (§ 16 Abs. 2 EU-DBA-SBG).

3

Das Verfahren ist von Amts wegen zu beenden, wenn eine zuständige Behörde der betroffenen Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten mitteilt, dass ein Gericht oder eine andere Justizbehörde des erstgenannten Mitgliedstaats eine rechtskräftige Entscheidung über die Streitfrage erlassen hat, von der nach dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats nicht abgewichen werden darf (§ 16 Abs. 3 EU-DBA-SBG). Die Frage, ob in einem Mitgliedstaat von einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung abgewichen werden darf, stellt sich auch im Beschwerdeverfahren (§ 9 Abs. 2 EU-DBA-SBG) und Verfahren vor dem Beratenden Ausschuss (§ 20 Abs. 4 EU-DBA-SBG). Unklar ist, ob in Deutschland von einer rechtskräftigen Entscheidung über eine Streitfrage abgewichen werden darf (s. § 15 EU-DBA-SBG Rz. 12).

Die Beendigungswirkung der rechtskräftigen Entscheidung wird nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 3 EU-DBA-SBG allein daran angeknüpft, dass eine zuständige Behörde mitteilt, dass ein Gericht eine rechtskräftige Entscheidung über die Streitfrage erlassen hat, von der nach nationalem Recht dieses Mitgliedstaats nicht abgewichen werden dürfe. Ob das Nichtabweichenkönnen sachlich zutrifft, wäre danach von den Behörden, die die Mitteilung empfangen, nicht zu prüfen.

Die Beendigung des Verfahrens tritt nur ein, solange sich die zuständigen Behörden nicht im Verständigungsverfahren geeinigt haben. Damit kommt dem Verfahren nach dem EU-DBA-SBG ab dem Zeitpunkt der Einigung Vorrang gegenüber anhängigen nationalen Rechtsmitteln zu.

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