Internationales Steuerrecht
1. Aufl. 2025
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§ 8 StAbwG Verbot des Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugs
1Aufwendungen aus Geschäftsvorgängen im Sinne des § 7 dürfen den Gewinn oder den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten nicht mindern. 2Dies gilt nicht, soweit
1. die den Aufwendungen entsprechenden Erträge der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes, Körperschaftsteuergesetzes oder dieses Gesetzes unterliegen;
2. auf Grund der aus den Aufwendungen resultierenden Einnahmen ein Hinzurechnungsbetrag i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 1 des Außensteuergesetzes anzusetzen ist oder
3. die Aufwendungen stammen aus
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a) Inhaberschuldverschreibungen, die durch eine Globalurkunde verbrieft und im Rahmen der Girosammelverwahrung bei einem Zentralverwahrer verwahrt werden und mit diesen vergleichbare Schuldtitel, die an einer anerkannten Börse im Sinne des § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b Satz 2 der Abgabenordnung handelbar sind, oder
b) Versicherungs- oder Rückversicherungsleistungen. 2Dies gilt nicht für Versicherungs- oder Rückversicherungsprämien.
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Allgemeines. § 8 Satz 1 StAbwG normiert ein generelles Abzugsverbot von Betriebsausgaben und Werbungskosten, soweit diese im Zusammenhang mit Geschäftsvorgä...