Internationales Steuerrecht
1. Aufl. 2025
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§ 3 Nr. 61 EStG [Leistungen nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz]
Steuerfrei sind
...
Leistungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, § 7 Absatz 3, §§ 9, 10 Absatz 1, §§ 13, 15 des Entwicklungshelfer-Gesetzes;
...
Übersicht
A. Grundaussagen der Vorschrift
I. Regelungsgegenstand und Bedeutung Rz. 1
II. Anwendungsbereich Rz. 3
III. Rechtsentwicklung Rz. 5
IV. Verhältnis zu anderen Vorschriften Rz. 6
B. Begünstigte Leistungen (Nr. 61) Rz. 7
A. Grundaussagen der Vorschrift
I. Regelungsgegenstand und Bedeutung
1
§ 3 Nr. 61 EStG befreit bestimmte abschließend aufgezählte Leistungen, die auf der Grundlage des Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG) gezahlt werden. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Leistungen, die der S. 81Träger des Entwicklungsdienstes dem Entwicklungshelfer wegen Krankheit, Unfall, Arbeitsunfähigkeit oder Tod gewährt. Durch die Steuerbefreiung soll der Entwicklungshelfer steuerlich so gestellt werden, als wäre er in der gesetzlichen Krankenversicherung, gesetzlichen Unfallversicherung oder gesetzlichen Arbeitslosenversicherung versichert.
2
Die Bedeutung der Befreiungsvorschrift für internationale Sachverhalte ergibt sich unmittelbar aus der Tätigkeit des Entwicklungshelfers, der seinen Dienst regelmäßig in Entwicklungsländern leis...