Internationales Steuerrecht
1. Aufl. 2025
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§ 21 EUAHiG Übergangsvorschriften
(1) 1Die automatische Übermittlung von Informationen gemäß § 7 Absatz 1 ist ab dem vorzunehmen und erstmals auf Informationen der Besteuerungszeiträume ab dem anzuwenden. 2§ 7 Absatz 1 Satz 2 ist auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die am oder nach dem beginnen.
(1a) 1Ungeachtet des § 2 Absatz 2 zweiter Teilsatz unterrichtet das zentrale Verbindungsbüro die Europäische Kommission jährlich, beginnend ab dem , über zwei oder mehr der in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Kategorien, zu denen es Informationen an zuständige Behörden anderer Mitgliedstaaten übermittelt. 2Abweichend von Satz 1 unterrichtet das zentrale Verbindungsbüro die Europäische Kommission vor dem über vier oder mehr der in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Kategorien, zu denen es Informationen für Besteuerungszeiträume, die am oder nach dem beginnen, an zuständige Behörden anderer Mitgliedstaaten übermittelt.
(2) Die automatische Übermittlung von Informationen gemäß § 7 Absatz 2 ist ab dem vorzunehmen und für zum besteh...