Suchen Kontrast Hilfe
Internationales Steuerrecht
Oppel/Martini/Oertel

Internationales Steuerrecht

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-20154-8

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Internationales Steuerrecht (1. Auflage)

§ 1 EUAHiG Anwendungsbereich und anzuwendendes Recht

S. 2041

(1) 1Dieses Gesetz regelt den Austausch von voraussichtlich erheblichen Informationen in Steuersachen zwischen Deutschland und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten). 2Es ist anzuwenden für jede Art von Steuern, die von einem oder für einen Mitgliedstaat oder dessen Gebiets- oder Verwaltungseinheiten einschließlich der örtlichen Behörden erhoben werden.

(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf

  • 1. die Umsatzsteuer, einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer,

  • 2. Zölle,

  • 3. harmonisierte Verbrauchsteuern, sofern diese in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom , S. 12), die zuletzt durch die Richtlinie 2010/12/EU (ABl. L 50 vom , S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannt werden,

  • 4. Beiträge und Umlagen sowie damit verbundene Abgaben und Gebühren nach dem Sozialgesetzbuch, den in § 68 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch genannten Gesetzen, dem Aufwendungsausgleichsgesetz und

  • 5. Gebühren.

(3) Dieses Gesetz berührt nicht

  • 1. die Vorschriften über die Rechtshilfe in Strafsachen und

  • 2. die Wahrnehmung der Rechte und die Erfüllung der Pflichten, die Deutschland in Bezug auf eine umfassendere Zusammenarbeit der Verwaltungen aus anderen Rechtsinstrumenten erwachsen, einschließlich bi- oder multilateraler Abkommen.

(4) Für die Amtshilfe nach diesem Gesetz gelten die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Übersicht

  • A. Grundaussagen der Vorschrift

  • I. Überblick Rz. 1

  • II. Regelungsgegenstand und Bedeutung Rz. 3

  • III. Anwendungsbereich Rz. 4

  • IV. Rechtsentwicklung Rz. 5

  • V. Verhältnis zu anderen Vorschriften Rz. 8

  • B. Sachlicher und räumlicher Anwendungsbereich (Abs. 1)

  • I. Räumlicher Anwendungsbereich (Abs. 1 Satz 1) Rz. 11

  •  
    • II. Sachlicher Anwendungsbereich (Abs. 1)

    • 1. Austausch von voraussichtlich erheblichen Informationen (Abs. 1 Satz 1) Rz. 12

    • 2. Umfasste Steuerarten (Abs. 1 Sätze 1 und 2) Rz. 16

  • C. Ausnahmen vom sachlichen Anwendungsbereich (Abs. 2) Rz. 17

  • D. Nicht betroffene Bereiche (Abs. 3)

  • I. Rechtshilfe in Strafsachen (Abs. 3 Nr. 1) Rz. 20

  • II. Umfassendere Zusammenarbeit (Abs. 3 Nr. 2) Rz. 22

S. 2042

A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Überblick

1

In grenzüberschreitenden Sachverhaltskonstellationen steht der Steuervollzug vor besonderen Herausforderungen. Aufgrund des Prinzips der formellen Territorialität sind die Ermittlungsbefugnisse der Steuerbehörden auf das eigene Hoheitsgebiet begrenzt. Das materielle Steuerrecht knüpft dagegen häufig auch an im Ausland verwirklichte Sachverhalte an. Folge ist die häufig konstatierte Divergenz zwischen formeller Territorialität und materieller Universalität. Um diesen Konflikt aufzulösen, sind die Steuerbehörden auf eine grenzüberschreitende Kooperation angewiesen. Zwei Entwicklungen haben diese Kooperation in den vergangenen Jahren erheblich beschleunigt: Zum einen wurde im Zusammenhang mit den internationalen Bestrebungen zur Vermeidung von schädlichem Steuerwettbewerb und aggressiver Steuerplanung auch das Steuerverfahrensrecht verstärkt in den Blick genommen. Zum anderen ermöglicht es die Digitalisierung, auch große Datenmengen unkompliziert zwischen den Steuerbehörden auszutauschen.

2

Der Rat der Europäischen Union sieht in den Problemen des grenzüberschreitenden Steuervollzugs eine Gefahr für das Funktionieren des Binnenmarktes. Gestützt auf Art. 113 und 115 AEUV hat er daher für den Bereich der direkten Steuern die Richtlinie 2011/16/EU v. über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (EU-AHiRL) erlassen. Das Gesetz über die Durchführung der gegenseitigen Amtshilfe in Steuersachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EUAHiG) vom dient der Umsetzung der EU-AHiRL.

II. Regelungsgegenstand und Bedeutung

3

Das EUAHiG steht in engem Zusammenhang mit § 117 AO. Nach dessen Abs. 1 können deutsche Finanzbehörden zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe nach Maßgabe des deutschen Rechts in Anspruch nehmen. Das EUAHiG gehört zu diesem „deutschen Recht“. Für den umgekehrten Fall bestimmt § 117 Abs. 2 AO, dass die deutschen Finanzbehörden zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe u.a. auf Grundlage des EUAHiG leisten können. Der deutsche Gesetzgeber hat die Vorgaben der EU-AHiRL nicht in die AO integriert, sondern mit dem EUAHiG ein eigenes Nebengesetz erlassen.

III. Anwendungsbereich

4

§ 1 EUAHiG regelt den Anwendungsbereich und setzt damit Art. 1 und 2 der EU-AHiRL um. Geregelt sind der räumliche und sachliche Anwendungsbereich des EUAHiG. Der zulässige Umfang des Informationsaustauschs folgt dagegen aus der jeweiligen konkreten Ermächtigungsgrundlage. Aus § 1 Abs. 1 Satz 1 EUAHiG folgt zugleich, dass das EUAHiG nur für den Auskunftsverkehr zwischen den EU-Staaten Anwendung findet.

In der Gesamtschau lässt sich festhalten, dass der grenzüberschreitende Steuervollzug im Bereich der direkten Steuern in den vergangenen Jahren innerhalb der EU stetig ausgebaut wurde. Dies gilt zum einen in quantitativer Hinsicht, da die EU-AHiRL seit ihrer grundlegenden Neufassung im Jahr 2011 bereits mehrfach geändert und erweitert wurde (s. Rz. 6). Zum anderen sind aber auch qualitative Änderungen erkennbar. So entwickelt sich der grenzüberschreitende Steuervollzug innerhalb der EU zunehmend von einer rein passiven Informationshilfe zu einer aktiven Verwaltungszusammenarbeit, z.B. in Form gemeinsamer Betriebsprüfungen (zu den sonstigen Formen der Verwaltungszusammenarbeit s. §§ 10 ff. EUAHiG).

S. 2043

IV. Rechtsentwicklung

5

Bereits im Jahr 1977 wurde durch die Richtlinie 77/799/EWG eine gemeinsame Rechtsgrundlage für die Amtshilfe innerhalb der EU im Bereich der direkten Steuern geschaffen. Umgesetzt wurde diese Richtlinie im deutschen Recht durch das EG-Amtshilfe-Gesetz (EGAHiG). Angesichts der Internationalisierung der Wirtschaft und der zunehmenden Mobilität der Steuerpflichtigen erwies sich die Richtlinie im neuen Jahrtausend als nicht mehr zeitgemäß. Da punktuelle Änderungen die zahlreichen Schwachstellen der Richtlinie nicht hätten beheben können, entschied man sich stattdessen für eine grundlegende Neufassung der Amtshilferichtlinie. Ergebnis war die Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG. Das EUAHiG dient der Umsetzung (Art. 288 Abs. 3 AEUV) der EU-AHiRL mit Wirkung zum . Korrespondierend ist das ehemalige EGAHiG mit Wirkung zum außer Kraft getreten.

6

Jede Erweiterung bzw. Änderung der EU-AHiRL hat im Grundsatz auch eine Änderung des EUAHiG nach sich gezogen, wobei einige Änderungen auch in der AO oder in Spezialgesetzen umgesetzt wurden:

  • DAC2 (Richtlinie 2014/107/EU): Einführung eines gemeinsamen Standards für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (Common Reporting Standard), umgesetzt in Deutschland durch das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz

  • DAC3 (Richtlinie 2015/2376/EU): Erweiterung des automatischen Informationsaustauschs um grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über Verrechnungspreisgestaltungen, umgesetzt in Deutschland insb. durch § 7 Abs. 3-7 EUAHiG (§ 7 EUAHiG Rz. 19 ff.)

  • DAC4 (Richtlinie 2016/881/EU): Erweiterung des automatischen Informationsaustauschs um den länderbezogenen Bericht bestimmter multinationaler Unternehmensgruppen, umgesetzt in Deutschland durch § 138a AO und § 7 Abs. 10-12 EUAHiG (§ 7 EUAHiG Rz. 34 ff.)

  • DAC5 (Richtlinie (EU) 2016/2258): Gewährung von Zugang zu den im Rahmen der Geldwäschebekämpfung gewonnenen Informationen für die Steuerbehörden, umgesetzt in Deutschland u.a. durch § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GWG.

  • DAC6 (Richtlinie (EU) 2018/822): Einführung einer Anzeigepflicht und eines automatischen Informationsaustauschs über bestimmte grenzüberschreitende Gestaltungen, umgesetzt in Deutschland durch §§ 138d ff. AO und § 7 Abs. 13 f. EUAHiG (§ 7 EUAHiG Rz. 39 ff.)

  • DAC7 (Richtlinie (EU) 2021/514): Änderungen beim Informationsaustausch und bei gemeinsamen Betriebsprüfungen, umgesetzt u.a. durch § 6a EUAHiG und § 6b EUAHiG; Einführung einer Meldepflicht und eines automatischen Informationsaustauschs über bestimmte von Plattformbetreibern erhobene Informationen, umgesetzt in Deutschland durch das Plattformen-Steuertransparenzgesetz und § 7 Abs. 14a EUAHiG

S. 2044

7

Aktuell existiert zudem bereits der Entwurf einer DAC8, durch die Meldepflichten und ein automatischer Informationsaustausch über bestimmte mit Kryptowerten erzielte Einnahmen und Umsätze innerhalb der EU begründet werden sollen. Der Entwurf sieht zudem einen Informationsaustausch über Vorbescheide für vermögende Einzelpersonen vor.

V. Verhältnis zu anderen Vorschriften

8

Das EUAHiG fügt sich ein in eine ganze Reihe von Rechtsnormen, die den grenzüberschreitenden Informationsaustausch im Bereich der direkten Steuern regeln. Als mögliche völkerrechtliche und nationale Rechtsgrundlagen sind insbesondere zu nennen:

  • Auskunftsklauseln entsprechend Art. 26 OECD-MA 2017

  • Tax Information Exchange Agreements (TIEA) entsprechend dem OECD-MA über den Informationsaustausch in Steuersachen (OECD-MA Inf)

  • Bilaterale Auskunftsabkommen wie das FATCA-Abkommen mit den USA und Verwaltungsabsprachen mit zahlreichen EU-Mitgliedstaaten

  • Informationsaustausch auf Grundlage des § 117 Abs. 1 und 3 AO

9

Damit stellt sich die Frage, in welchem Verhältnis das auf dem Unionsrecht beruhende EUAHiG zu den völkerrechtlichen Rechtsgrundlagen steht. Im Anwendungsbereich des EUAHiG genießt dieses grundsätzlich Vorrang vor abkommensrechtlichen Rechtsgrundlagen. Hierfür spricht, dass die EU-AHiRL und damit auch das EUAHiG gerade eine Vereinheitlichung der horizontalen Verwaltungskooperation innerhalb der EU bezwecken. Entsprechend geht auch die Kommission davon aus, dass jede Form der Amtshilfe im Anwendungsbereich der EU-AHiRL nach den dort festgelegten Regeln vorzunehmen ist. Begründen lässt sich dieses Ergebnis zudem normenhierarchisch mit dem Vorrang des Unionsrechts vor zwischen den Mitgliedstaaten abgeschlossenen DBA. Bedeutung hat dieses Verhältnis auch für den Rechtsschutz der vom Informationsaustausch betroffenen Personen. Da die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der EU-AHiRL an die Unionsgrundrechte gebunden sind (Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GrCh), können sie sich dieser Bindung im Anwendungsbereich der Richtlinie nicht durch ein Ausweichen auf völkerrechtliche Rechtsgrundlagen entziehen. Eine auf Grundlage eines völkerrechtlichen Abkommens mögliche umfassendere Zusammenarbeit bleibt dagegen gem. § 1 Abs. 3 Nr. 2 EUAHiG unberührt (s. Rz. 22 f.).

10

Zu beachten ist, dass im EUAHiG die Amtshilfe nur für den Bereich des Festsetzungsverfahrens geregelt ist (vgl. u.a. § 4 Abs. 1 EUAHiG). Für das sich anschließende Erhebungsverfahren existiert mit der Beitreibungsrichtlinie eine eigene unionsrechtliche Rechtsgrundlage, die in Deutschland durch das EU-Beitreibungsgesetz (s. § 1 ff. EUBeitrG) umgesetzt wurde.

S. 2045

B. Sachlicher und räumlicher Anwendungsbereich (Abs. 1)

I. Räumlicher Anwendungsbereich (Abs. 1 Satz 1)

11

§ 1 Abs. 1 Satz 1 EUAHiG bestimmt zunächst den räumlichen Anwendungsbereich des EUAHiG. Danach gilt das Gesetz nur für die Amtshilfe zwischen Deutschland und den anderen Mitgliedstaaten der EU. Aufgrund der Legaldefinition in § 1 Abs. 1 Satz 1 EUAHiG sind mit Mitgliedstaaten i.S.d. Gesetzes ausschließlich die aktuell 27 Mitgliedstaaten der EU gemeint. Im Verhältnis zu Drittstaaten findet das EUAHiG dagegen keine Anwendung. Insofern ist stattdessen auf völkerrechtliche Rechtsgrundlagen und § 117 AO zurückzugreifen.

II. Sachlicher Anwendungsbereich (Abs. 1)

1. Austausch von voraussichtlich erheblichen Informationen (Abs. 1 Satz 1)

12

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EUAHiG regelt das Gesetz den Informationsaustausch für steuerliche Zwecke innerhalb der EU. Es existieren drei Arten des klassischen Informationsaustauschs: der Informationsaustausch auf Ersuchen (s. §§ 4-6b EUAHiG), der automatische Informationsaustausch (§ 7 EUAHiG) und der spontane Informationsaustausch (§§ 8-9 EUAHiG). Gemeinsames Erfordernis aller Arten des Informationsaustauschs ist, dass es sich um „voraussichtlich erhebliche Informationen“ handeln muss (ausführlich zum Begriff s. § 6a EUAHiG Rz. 11 ff.). Bislang enthielt das EUAHiG ebenso wenig wie die EU-AHiRL eine Definition dieses Begriffs. Durch Art. 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts vom wurde ein neuer § 6a EUAHiG eingefügt, der erstmals eine Definition der voraussichtlichen Erheblichkeit für Zwecke der §§ 4-6 EUAHiG enthält.

13

Zwar ist die voraussichtliche Erheblichkeit nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EUAHiG gemeinsame Voraussetzung für alle Arten des Informationsaustauschs, die Definition in § 6a EUAHiG ist aber erkennbar nur auf den Informationsaustausch auf Ersuchen zugeschnitten (§ 6a EUAHiG Rz. 5). Kernelemente der Definition sind allerdings für alle Formen des Informationsaustauschs relevant. So soll durch den OECD-Standard der „voraussichtlichen Erheblichkeit“ einerseits erreicht werden, dass ein Informationsaustausch in größtmöglichem Umfang stattfinden kann. Andererseits soll klargestellt werden, dass sich die Mitgliedstaaten nicht an unzulässigen Beweisausforschungen beteiligen dürfen. Diese Grundsätze gelten für alle Formen des Informationsaustauschs, wobei sich die Perspektive je nach Austauschart ändert: Beim Informationsaustausch auf Ersuchen muss der ersuchende Mitgliedstaat die voraussichtliche Erheblichkeit beurteilen (§ 6a Abs. 1 EUAHiG) und nachweisen (§ 6a Abs. 2 EUAHiG). Beim automatischen Informationsaustausch (§ 7 EUAHiG) hat der Unionsgesetzgeber durch die Auswahl der Informationen, die automatisch auszutauschen sind, pauschal eine voraussichtliche Erheblichkeit bejaht. Und beim spontanen Informationsaustausch (§§ 8, 9 EUAHiG) muss der Mitgliedstaat, der die Informationen übermitteln möchte, die voraussichtliche Erheblichkeit beurteilen (§ 8 Abs. 1 EUAHiG spricht von Nutzen, ohne dass sich hieraus ein unterschiedlicher Maßstab ergäbe; s. § 8 EUAHiG Rz. 8).

14

Unabhängig von der Art des Informationsaustauschs lässt sich § 1 Abs. 1 Satz 1 EUAHiG entnehmen, dass das Gesetz nur beim Austausch voraussichtlich erheblicher Informationen anwendbar ist. Damit ist die voraussichtliche Erheblichkeit zugleich die wesentliche Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für den Informationsaustausch. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist das EUAHiG nicht anwendbar und der Informationsaustausch damit grundsätzlich rechtswidrig.

15

§ 1 Abs. 1 Satz 1 EUAHiG nennt in Anlehnung an Art. 1 EU-AHiRL den Informationsaustausch als ausschließlichen Regelungsgegenstand des Gesetzes. Dies ist angesichts der ebenfalls geregelten sonstigen Formen der Verwaltungszusammenarbeit (§§ 10-14 EUAHiG) zu eng. Schon bei den Formen der aktiven Verwaltungszusammenarbeit in Form gleichzeitiger und gemeinsamer Prüfungen ist eine Einordnung als Informationsaustauschs missverständlich. Können gleichzeitige Prüfungen als eine Art abgekürzter Informationsaustausch qualifiziert werden, so gilt dies jedenfalls nicht für gemeinsame Prüfungen, bei denen die ausländischen Prüfer den Sachverhalt selbst ermitteln. Erst recht müssen die in §§ 13, 14 EUAHiG geregelten Zustellungsersuchen keinen unmittelbaren Bezug zu einem Informationsaustausch haben.

S. 2046

2. Umfasste Steuerarten (Abs. 1 Sätze 1 und 2)

16

§ 1 Abs. 1 Satz 1 EUAHiG bestimmt, dass das EUAHiG nur für den Informationsaustausch in Steuersachen gilt. Gewährleistet werden soll ein gesetzmäßiger und gleichmäßiger Steuervollzug. Welche Steuerarten konkret umfasst sind, ergibt sich im Grundsatz aus § 1 Abs. 1 Satz 2 EUAHiG. Danach findet das EUAHiG auf jede Art von Steuern Anwendung, die von einem oder für einen Mitgliedstaat oder dessen Gebiets- oder Verwaltungseinheiten einschließlich der örtlichen Behörden erhoben werden. Der sachliche Anwendungsbereich ist bei der grundlegenden Neufassung der EU-AHiRL erweitert worden. Entsprechend soll auch § 1 EUAHiG einen umfassenden Anwendungsbereich des Gesetzes sicherstellen. Insbesondere ist anders als nach alter Rechtslage auf die Aufzählung einzelner Steuerarten verzichtet worden. Umfasst sind daher grds. alle Steuern i.S.v. § 3 Abs. 1 AO, nicht aber steuerliche Nebenleistungen i.S.v. § 3 Abs. 3 AO. Aus deutscher Sicht ermöglicht das EUAHiG einen Austausch u.a. für Zwecke der Einkommen- und Körperschaftsteuer. Aufgrund des Verweises auf von örtlichen Behörden der Mitgliedstaaten erhobenen Steuern sind auch die Gewerbe- und Grundsteuer erfasst. Zudem erstreckt sich der Anwendungsbereich des EUAHiG auch auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Abschließend erschließt sich der sachliche Anwendungsbereich des EUAHiG allerdings nur durch eine Zusammenschau mit dem Negativkatalog in § 1 Abs. 2 EUAHiG.

C. Ausnahmen vom sachlichen Anwendungsbereich (Abs. 2)

17

§ 1 Abs. 2 EUAHiG enthält in Umsetzung der Art. 2 Abs. 2 und 3 EU-AHiRL eine Negativaufzählung der Steuern und sonstigen Abgaben, auf welche das EUAHiG keine Anwendung findet. Der sachliche Anwendungsbereich des EUAHiG ergibt sich daher erst durch eine Zusammenschau der § 1 Abs. 1 und 2 EUAHiG.

18

Ausgenommen sind insbesondere die Steuerarten, für die es auf Ebene der EU bereits eigenständige, speziellere Rechtsgrundlagen der zwischenstaatlichen Amtshilfe gibt. So ist im Bereich der Umsatzsteuer (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 EUAHiG) die unmittelbar geltende (Art. 288 Abs. 2 AEUV) EU-Zusammenarbeitsverordnung anwendbar. Das Zollrecht ist auf Ebene der EU vollständig durch den Unionszollkodex harmonisiert. Für Zölle existiert ebenfalls eine eigene Zusammenarbeitsverordnung, so dass diese ebenfalls vom Anwendungsbereich des EUAHiG gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 EUAHiG ausgenommen sind. Schließlich existiert für die harmonisierten Verbrauchsteuern (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 EUAHiG) mit der Verbrauchsteuer-Zusammenarbeitsverordnung ebenfalls eine eigene, speziellere Rechtsgrundlage für die Amtshilfe innerhalb der EU. Dies betrifft die Energie-, Strom-, Tabak-, Branntwein-, Bier- und Schaumweinsteuern. Nationalen Verbrauchsteuern wie die Kaffee- oder Alkopopsteuer fallen dagegen in den Anwendungsbereich des EUAHiG.

19

Ausgenommen vom sachlichen Anwendungsbereich des EUAHiG sind nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 und 5 EUAHiG zudem bestimmte Beiträge, Umlagen und Gebühren. Durch die Regelungen wird insbesondere Art. 2 Abs. 3 EU-AHiRL umgesetzt. Nach dieser Vorschrift ist der Begriff der Steuern i.S.v. Art. 2 Abs. 1 EU-AHiRL keinesfalls so auszulegen, dass auch Gebühren umfasst werden. § 1 Abs. 2 Nr. 4 und 5 EUAHiG haben allerdings ausschließlich klarstellende Wirkung, weil die dort aufgezählten Abgaben schon gar nicht unter den Begriff der Steuer i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 2 EUAHiG i.V.m. § 3 Abs. 1 AO fallen.

S. 2047

D. Nicht betroffene Bereiche (Abs. 3)

I. Rechtshilfe in Strafsachen (Abs. 3 Nr. 1)

20

§ 1 Abs. 3 EUAHiG nennt die Bereiche, die durch das EUAHiG nicht berührt werden. Hierdurch wird Art. 1 Abs. 3 EU-AHiRL umgesetzt. Die Vorschrift hat überwiegend klarstellende Wirkung. Das EUAHiG ist kein ausschließendes Spezialgesetz gegenüber anderen Regelungen der Rechts- und Amtshilfe. Insbesondere bleiben nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 EUAHiG die Vorschriften über die Rechtshilfe in Strafsachen unberührt. Die Rechtshilfe in Strafsachen verfolgt einen anderen Zweck als das EUAHiG. Während es bei der Amtshilfe i.S.d. EUAHiG um den Austausch von Informationen für Zwecke des Besteuerungsverfahrens geht, betrifft die zwischenstaatliche Rechtshilfe in (Steuer-)Strafsachen die behördliche oder gerichtliche Unterstützung in einem (Steuer-)Strafverfahren. Entsprechend existieren für die Rechtshilfe in Strafsachen mit dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen auch eigenständige Rechtsgrundlagen. Diese bleiben neben dem EUAHiG anwendbar.

21

Von der Eröffnung des sachlichen Anwendungsbereichs zu unterscheiden ist die Frage, inwiefern in einem Verfahren gewonnene Informationen auch für Zwecke des jeweils anderen Verfahrens verwertet werden dürfen. Die Zweckbestimmung der nach dem EUAHiG übermittelten Informationen ist in § 19 EUAHiG geregelt (vgl. insbesondere § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EUAHiG; § 19 EUAHiG Rz. 25).

II. Umfassendere Zusammenarbeit (Abs. 3 Nr. 2)

22

§ 1 Abs. 3 Nr. 2 EUAHiG stellt klar, dass das EUAHiG Deutschland nicht an einer weitergehenden grenzüberschreitenden Amtshilfe hindert. Als Rechtsgrundlage für eine solch umfassendere Zusammenarbeit nennt die Vorschrift insbesondere bi- oder multilaterale Abkommen. Dies betrifft daher in erster Linie die mit anderen Mitgliedstaaten abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen. Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art. 1 Abs. 3 Satz 2 EU-AHiRL.

23

Die Regelung verdeutlicht, dass durch die EU-AHiRL und ihr folgend das EUAHiG lediglich ein verbindlicher Mindeststandard für den Informationsaustausch innerhalb der Union festgelegt wird. Eine vollständige Vereinheitlichung ist dagegen nicht bezweckt. Daher ist wie folgt zu differenzieren: Innerhalb des Anwendungsbereichs des EUAHiG geht diese Rechtsgrundlage anderen - auch völkerrechtlichen - Rechtsgrundlagen vor (s. Rz. 9). Ermöglicht eine andere Rechtsgrundlage dagegen eine umfassendere Zusammenarbeit, ist eine solche zulässig. Angesichts der stetigen Erweiterung der EU-AHiRL und ihr folgend des EUAHiG dürfte praktisch allerdings kaum ein DBA eine umfassendere Zusammenarbeit vorsehen.

E. Anwendbarkeit der AO (Abs. 4)

24

§ 1 Abs. 4 EUAHiG stellt klar, dass für die Amtshilfe nach dem EUAHiG die Vorschriften der AO entsprechend gelten, soweit sich nicht aus dem EUAHiG etwas anderes ergibt. Die Regelung ist der konzeptionellen Umsetzung der EU-AHiRL geschuldet. Insbesondere § 117 AO enthält bereits allgemeine Vorgaben für die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe in Steuersachen. Die Vorgaben der EU-AHiRL hätten daher ebenso gut in der AO selbst umgesetzt werden können. Der deutsche Gesetzgeber hat sich allerdings für die Schaffung eines eigenen Nebengesetzes zur AO entschieden. Sofern das EUAHiG nichts anderes bestimmt, bleiben die allgemeinen Vorschriften der AO als Rahmengesetz daher anwendbar. Dies gilt im Grundsatz beispielsweise für die Anhörung Beteiligter nach § 91 AO (vgl. aber auch § 117 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 2 AO). Auch die Verwaltungsanweisungen zur AO - insbesondere also der Anwendungserlass - bleiben anwendbar.

Daten werden geladen...