Internationales Steuerrecht
1. Aufl. 2025
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§ 13 StAbwG Anwendungsvorschriften
(1) Die Abschnitte 3 und 4 dieses Gesetzes sind ab dem anzuwenden.
(1a) § 10 in der Fassung des Art. 24 des Gesetzes vom (BGBl. I 2294) ist erstmals ab dem anzuwenden.
(1b) § 8 in der Fassung des Artikels 40 des Gesetzes vom (BGBl. I Nr. 387) ist erstmals ab dem anzuwenden.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind die Abschnitte 3 und 4 dieses Gesetzes in Bezug auf Steuerhoheitsgebiete, die am nicht auf der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt waren, ab dem anzuwenden.
(3) Vorbehaltlich der Abs. 1 und 2 ist § 9 in der am Tag nach Verkündung geltenden Fassung erstmals anzuwenden
1. für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum,
2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum,
für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem beginnt. Für Zwischeneinkünfte einer Zwischengesellschaft oder einer Untergesellschaft i.S.d. § 14 Abs. 1 des ...