Internationales Steuerrecht
1. Aufl. 2025
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§ 22 EU-DBA-SBG Einsetzungsfrist
1Geht bei der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland ein Antrag nach § 10 Absatz 1 oder § 17 Absatz 1 auf Einsetzung eines Beratenden Ausschusses ein, verfährt die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 120 Tagen, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Antrag eingegangen ist, für die Einsetzung des Beratenden Ausschusses nach § 24. 2Nach der Einsetzung des Beratenden Ausschusses informiert dessen Vorsitzender die betroffene Person unverzüglich über die Einsetzung.
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Wird ein Antrag auf Einsetzung eines Beratenden Ausschusses nach § 10 Abs. 1 EU-DBA-SBG oder § 17 Abs. 1 EU-DBA-SBG gestellt, muss das BZSt innerhalb von 120 Tagen ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Antrag eigegangen ist, einen Beratenden Ausschuss nach § 24 EU-DBA-SBG einsetzen (Einsetzungsfrist) (§ 22 Satz 1 EU-DBA-SBG).
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Unter dem Einsetzen eines Beratenden Ausschusses dürften die Übermittlung der Geschäftsordnung sowie die übrigen in § 27 Abs. 2 EU-DBA-SBG genannten Schritte zu verstehen sein. Über die Einsetzung ist die betroffene Person unverzüglich durch den Vorsitzenden zu informieren (§ 22 Satz 2 EU-DB...