Internationales Steuerrecht
1. Aufl. 2025
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§ 20 EU-DBA-SBG Versagungsgründe und vorzeitige Beendigung
(1) 1Abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 1 kann die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland den Antrag auf Einsetzung eines Beratenden Ausschusses ablehnen, wenn
1. eine betroffene Person gegen die Steuergesetze verstoßen hat,
2. dieser Verstoß mit Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder Geldbuße geahndet worden ist und
3. dieser Verstoß im Zusammenhang mit der Streitfrage steht.
2Ist ein Straf- oder Bußgeldverfahren anhängig, kann die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland ein Streitbeilegungsverfahren nach diesem Gesetz ab dem Zeitpunkt der Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde bis zur rechtskräftigen Beendigung des Straf- oder Bußgeldverfahrens aussetzen.
(2) 1Abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 1 kann die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland den Antrag auf Einsetzung eines Beratenden Ausschusses im Einzelfall ablehnen, wenn es bei einer Streitfrage nicht um eine Frage der Doppelbesteuerung geht. 2In diesem Fall informiert die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland unverzüglich die betroffene Person und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten.
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