Internationales Steuerrecht
1. Aufl. 2025
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§ 23 EU-DBA-SBG Vorlage von Informationen und Erscheinen vor dem Beratenden Ausschuss
(1) Für die Zwecke eines Verfahrens vor dem Beratenden Ausschuss kann eine betroffene Person dem Beratenden Ausschuss jegliche Informationen, Nachweise oder Unterlagen vorlegen, die für die Stellungnahme relevant sein könnten, sofern die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten zustimmen.
(2) 1Auf Anfrage des Beratenden Ausschusses legen eine betroffene Person und die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland dem Beratenden Ausschuss alle Informationen, Nachweise oder Unterlagen vor, die für die Stellungnahme erforderlich sind. 2Das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung steht dem nicht entgegen. 3§ 88 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5 Satz 4 sowie § 156 Absatz 2 Satz 3 der Abgabenordnung bleiben unberührt.
(3) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland kann die Vorlage von Informationen nach Absatz 2 verweigern, wenn
1. sie die angeforderten Informationen nach geltendem Recht nicht erlangen oder beschaffen kann,
2. die Informationen Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisse ...