Internationales Steuerrecht
1. Aufl. 2025
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§ 35 ErbStG Örtliche Zuständigkeit
S. 2651
(1) 1Örtlich zuständig für die Steuerfestsetzung ist in den Fällen, in denen der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Schenker zur Zeit der Ausführung der Zuwendung ein Inländer war, das Finanzamt, das sich bei sinngemäßer Anwendung des § 19 Absatz 1 und des § 20 der Abgabenordnung ergibt. 2Im Fall der Steuerpflicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b richtet sich die Zuständigkeit nach dem letzten inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers oder Schenkers.
(2) Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach den Verhältnissen des Erwerbers, bei Zweckzuwendungen nach den Verhältnissen des Beschwerten, zur Zeit des Erwerbs, wenn
1. bei einer Schenkung unter Lebenden der Erwerber, bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden der Beschwerte, eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist oder
2. der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Schenker zur Zeit der Ausführung der Zuwendung kein Inländer war. 2Sind an einem Erbfall mehrere inländische Erwerber mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in verschiedenen Finanzamtsbezirken beteiligt, ist das Finanzamt örtlich zuständig, das zuerst mit der Sache befaßt wird.
(3) 1Bei Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden von einer Erbengemeinschaft ist das Finanzamt zuständig, das für die Bearbeitung des Erbfalls zuständig ist. 2Satz 1 gilt auch, wenn eine Erbengemeinschaft aus zwei Erben besteht und der eine Miterbe bei der Auseinandersetzung eine Schenkung an den anderen Miterben ausführt.
(4) In den Fällen der Steuerpflicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 ist das Finanzamt zuständig, das sich bei sinngemäßer Anwendung des § 20 Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung ergibt.
(5) In den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 ist das Finanzamt örtlich zuständig, das sich bei sinngemäßer Anwendung des § 19 Absatz 2 der Abgabenordnung ergibt.
Übersicht
A. Grundaussagen der Vorschrift
I. Überblick Rz. 1
II. Regelungsgegenstand und Bedeutung Rz. 3
III. Anwendungsbereich Rz. 9
IV. Rechtsentwicklung Rz. 14
V. Verhältnis zu anderen Vorschriften Rz. 18
B. Zuständigkeit nach den Verhältnissen des Zuwendenden (Abs. 1)
I. Zuwendender ist Steuerinländern (Abs. 1 Satz 1) Rz. 19
II. Zuwendender unterliegt der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht (Abs. 1 Satz 2) Rz. 22
C. Zuständigkeit nach den Verhältnissen des Erwerbers (Abs. 2)
D. Erbfallfinanzamt (Abs. 3)
I. Schenkung „der Erbengemeinschaft“ (Abs. 3 Satz 1) Rz. 39
II. Schenkung zwischen Miterben im Rahmen der Erbauseinandersetzung (Abs. 3 Satz 2) Rz. 43
E. Geschäftsleitung oder Sitz von Familienstiftungen (Abs. 4) Rz. 45
F. Ort des Inlandsvermögens bei beschränkter Steuerpflicht der Beteiligten (Abs. 5) Rz. 46
Schrifttum:
Berg, Zulässigkeit eines Antrags auf verbindliche Auskunft zu Erbschaftsteuerfragen, ZEV 2012, 137; Zauner/Berg, Die Zuständigkeitsregelung des § 35 Abs. 3 ErbStG n.F., ZEV 2009, 63.
A. Grundaussagen der Vorschrift
I. Überblick
1
Die Vorschrift enthält ergänzende Sonderregelungen zu den allgemeinen Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 17 ff. AO) zur örtlichen Zuständigkeit der Finanzämter. Die Sonderregelungen sind notwendig, weil bei S. 2652der Erbschaft- und Schenkungsteuer regelmäßig mehrere Beteiligte vorhanden sind, an deren Verhältnisse die örtliche Zuständigkeit anknüpfen kann.
2
§ 35 ErbStG sieht unterschiedliche Zuständigkeitsregelungen vor. Ist der Zuwendende ein Inländer i.S.d. ErbStG, wird auf die Verhältnisse des Zuwendenden (Abs. 1) abgestellt. Ist der Zuwendende eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder ein Steuerausländer, sind die Verhältnisse des Erwerbers relevant (Abs. 2). Sind weder Zuwendender noch Erwerber Inländer, wird bei beschränkter Steuerpflicht darauf abgestellt, wo sich das Inlandsvermögen befindet (Abs. 5). Besonderheiten gelten bei Schenkungen bzw. Zweckzuwendungen „von einer Erbengemeinschaft“ (Abs. 3) und der Ersatzerbschaftsteuer bei Familienstiftungen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland (Abs. 4).
II. Regelungsgegenstand und Bedeutung
3
Die Regelung über die örtliche Zuständigkeit ist sowohl für den Steuerpflichtigen zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Anzeigepflichten, als auch die Finanzverwaltung von Bedeutung, da sie den internen Arbeitsablauf sowohl für die Steuerfestsetzung als auch Erhebung regelt.
4
Anzeigen bzw. Steuererklärungen sind vom Steuerpflichtigen nach § 30 ErbStG an das zuständige FA zu richten. Dies gilt auch für die die sonstigen nach §§ 31, 33 und 34 ErbStG anzeige- und erklärungspflichtigen Personen. Eine Anzeige beim örtlich unzuständigen Finanzamt ist von dort an das zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt weiterzuleiten. Nicht in jedem Finanzamt ist eine Erbschaftsteuerstelle eingerichtet. Ein Verzeichnis der für die Verwaltung der Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer zuständigen Finanzämter findet sich in Anhang E 5 ErbSt-Handbuch 2020 oder unter https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Steuerarten/Erbschaft-_und_Schenkungsteuer/Verzeichnis_ErbSt-Finanzaemter_bundesweit_25.07.2023.pdf (zuletzt abgerufen am ). Bei einem Zuständigkeitsstreit hat nach § 28 AO die gemeinsame Aufsichtsbehörde den Streit zu entscheiden.
5
Besondere Bedeutung hat die Bestimmung des örtlich zuständigen Finanzamts für den Lauf der Festsetzungsfrist. Diese läuft erst mit Eingang beim zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt (§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bzw. Abs. 5 AO). Die Hemmung des Anlaufs der Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO wird deswegen durch die Kenntnis einer unzuständigen Finanzbehörde von der Schenkung nicht beendet. Insofern spielt es keine Rolle, ob das unzuständige FA die Erbschaftsteuererklärung angefordert hat, sei es weil es seine Unzuständigkeit zunächst nicht erkannt hat oder weil es die Zuständigkeit erst aufgrund der Erklärung prüfen konnte oder wollte. Für den Anlauf der Festsetzungsfrist ist es auch unerheblich, wenn das unzuständige FA die bei ihm abgegebene Schenkungsteuererklärung nicht oder erst wesentlich später an das zuständige FA weiterleitet.
6
Bei Verletzung der Zuständigkeitsregeln durch die Finanzbehörden ist der Bescheid rechtswidrig und nicht nichtig (§ 125 Abs. 3 Nr. 1 AO). Eine Aufhebung kommt nur in Betracht, wenn in der Sache eine andere Entscheidung hätte getroffen werden können (§ 127 AO).
7
Außerdem kann die örtliche Zuständigkeit als Antragsvoraussetzung bei verbindlichen Auskünften Bedeutung erlangen, wobei auf die Verhältnisse des potentiellen Erben abzustellen sein wird.
8
Schließlich hat die Vorschrift über die örtliche Zuständigkeit fiskalische Bedeutung, da an die Zuständigkeit für die Bearbeitung des Steuerfalls auch die Aufkommenshoheit geknüpft ist. Denn nach Art. 106 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 Satz 1 GG, wird die Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer nach Maßgabe des örtlichen Aufkommens verteilt. Gegebenenfalls hat die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörde der beteiligten Finanzämter nach § 28 AO bei Zuständigkeitsstreitigkeiten zu entscheiden.
S. 2653
III. Anwendungsbereich
9
Zeitlich. Für Erwerbe, für die die Erbschaft- oder Schenkungsteuer nach dem entsteht, ist die Vorschrift in ihrer jetzigen Form (Jahressteuergesetz 2020 v. , BGBl. I 2020, 3096) anwendbar (vgl. gleich lautenden Erlasse vom , BStBl. I 2021, 1837).
10
Für Erwerbe für die nach § 2 Abs. 3 a.F. ErbStG zur fiktiv unbeschränkten Steuerpflicht optiert wurde, galt bis zum die Zuständigkeitsregelung des § 35 Abs. 4 a.F ErbStG. Danach war nach § 19 Abs. 2 AO das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich das Inlandsvermögen oder der wertvollste Teil des Inlandsvermögens befand.
11
§ 35 Abs. 3 Satz 2 ErbStG gilt für Erwerbe, für die die Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1 ErbStG), wobei bereits zuvor eine entsprechende Verwaltungspraxis bestand.
12
Persönlich. Kommt es nach Wechsel der Inländereigenschaft des Zuwendenden (z.B. zunächst beschränkte Steuerpflicht mit Zuständigkeit nach § 35 Abs. 5 ErbStG später infolge Wohnsitzwechsel der Beteiligten unbeschränkte Steuerpflicht) zu einem weiteren Erwerb, richtet sich die Zuständigkeit des Finanzamts nach § 35 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 2 ErbStG.
13
Sachlich. Die Zuständigkeit nach § 35 ErbStG erfasst sowohl die Zuständigkeit für die Festsetzung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer, als auch deren Erhebung. Nicht berührt wird die Zuständigkeit für der Steuerfestsetzung zugrunde liegende gesonderte Wertfeststellungen, die sich nach § 152 BewG richtet.
IV. Rechtsentwicklung
14
§ 35 ErbStG ist durch Übernahme der entsprechenden Vorschrift der Abgabenordnung in das ErbStG aufgenommen worden.
15
Mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz v. (BGBl. I 2008, 3018) wurde mit Wirkung ab dem die Zuständigkeitsfiktion in Abs. 3 aufgehoben. Gleichzeitig wurde die Zuständigkeitsregelung bei Erbengemeinschaften nach Abs. 3 um Satz 2 ergänzt.
16
Durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz v. (BGBl. I 2011, 2592) wurde Abs. 4 auf Fälle der Option zur unbeschränkten Steuerpflicht nach § 2 Abs. 3 a.F. ErbStG ausgeweitet. Mit Abschaffung der Option durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz vom (BGBl. I 2017, 1682) wurde der Verweis wieder gestrichen.
17
Die Vorschrift gilt in ihrer jetzigen Form für Erwerbe seit dem (Jahressteuergesetz 2020 v. , BGBl. I 2020, 3096). Neben redaktionellen Änderungen in Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 wurde zuletzt die Regelung in Abs. 4 über die Zuständigkeit bei Ersatzerbschaftsteuer von Stiftungen und Vereinen in die Vorschrift aufgenommen. Der bisherige Abs. 4 zur örtlichen Zuständigkeit bei beschränkter Steuerpflicht wurde zu Abs. 5.
V. Verhältnis zu anderen Vorschriften
18
§ 35 ErbStG geht als Sonderregelung den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen der AO vor. Jedoch gelten §§ 25 ff. AO bei Regelungslücken ergänzend. So können z.B. die Regelungen der §§ 25 und 28 AO angewendet werden, wenn sich der wertvollste Teil des Vermögens nicht eindeutig ermitteln lässt und dadurch ein Zuständigkeitsstreit entsteht.
S. 2654
B. Zuständigkeit nach den Verhältnissen des Zuwendenden (Abs. 1)
I. Zuwendender ist Steuerinländern (Abs. 1 Satz 1)
19
Für inländische Erblasser und Schenker ist das Finanzamt zuständig, das sich bei sinngemäßer Anwendung der §§ 19 Abs. 1 und 20 AO ergibt. Damit ist regelmäßig das Finanzamt am Wohnsitz des Zuwendenden zuständig. Dies ist sachgerecht, da die Ermittlung des Steuersachverhaltes meist leichter beim Finanzamt des Erblassers oder Schenkers möglich ist und so bei mehreren Erwerbern mit verschiedenen Wohnsitzen eine einheitliche Bearbeitung am ehesten erreichbar ist. (Im Fall der Nacherbschaft gilt das übergehende Vermögen als vom Vorerben stammend, § 6 Abs. 2 Satz 1 ErbStG, so dass das zuständige Finanzamt nach dem Wohnsitz des Vorerben zu bestimmen ist.)
20
Wer Steuerinländer i.S.d. Vorschrift ist, richtet sich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ErbStG. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a ErbStG sind dies die natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. (Vgl. dazu § 2 ErbStG Rz. 13 ff.). (Soweit inländische Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen Schenker sind gilt Abs. 2 Nr. 1.) Bei deutschen Auslandsbediensteten (unbeschränkt steuerpflichtig nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c ErbStG) ist in analoger Anwendung des § 19 Abs. 1 Satz 3 AO dasjenige Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die die Dienstbezüge zahlende öffentliche Kasse befindet.
21
Abzustellen ist auf die Verhältnisse des Erblassers zur Zeit seines Todes oder des Schenkers zur Zeit der Ausführung der Zuwendung. Diese eigene Stichtagsregelung des § 35 ErbStG knüpft an den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht beim Zuwendenden gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an und geht § 26 AO vor.
II. Zuwendender unterliegt der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht (Abs. 1 Satz 2)
22
Im Fall der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht des Zuwendenden nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG (s. im Einzelnen § 2 ErbStG Rz. 13 ff.) richtet sich die Zuständigkeit nach dessen letzten inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt.
C. Zuständigkeit nach den Verhältnissen des Erwerbers (Abs. 2)
I. Schenkung an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse (Abs. 2 Nr. 1)
1. Schenkung oder Zweckzuwendung unter Lebenden
23
An die Stelle des Finanzamts aus dem Wohnortbereich des Schenkers nach Abs. 1 soll nach Abs. 2 Nr. 1 das Finanzamt im Bereich der Geschäftsleitung (oder des Sitzes) des Erwerbers (§ 20 AO) treten, wenn der Erwerber bzw. der Beschwerte eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist. Denn bei diesen handelt es sich häufig um gemeinnützige Institutionen, so dass es im Hinblick auf eine mögliche Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG für die Ermittlung des steuerpflichtigen SachverS. 2655halts sinnvoll ist, die Ermittlungen zu den an diese Institutionen gemachten Zuwendungen zu konzentrieren. Maßgeblich sind die Verhältnisse des Erwerbers zur Zeit des Erwerbs.
24
Die Sonderregelung des Abs. 2 Nr. 1 kommt zur Anwendung bei einer Schenkung unter Lebenden nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG oder bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG i.V.m. § 8 ErbStG.
25
Auch die ausdrücklich von § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG erfassten Erwerbsfälle bei Auflösung einer Stiftung oder eines Vereins fallen unter die Zuständigkeitsregelung des Abs. 2 Nr. 1. Dass § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG den/die Stifter sowie diejenigen Personen als Schenker fingiert, die den Verein mit Vermögen ausgestattet haben, beeinflusst nur die Steuerberechnung.
26
Für die Besteuerung der Werterhöhung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft beteiligter Stiftungen nach § 7 Abs. 8 Satz 1 bestimmt sich die Zuständigkeit auch nach dem Sitz der Stiftung. In diesem Fall wird eine Schenkung zwischen dem an eine Kapitalgesellschaft (oder Genossenschaft) Leistenden und der Stiftung, die an der Kapitalgesellschaft (oder Genossenschaft) unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, fingiert. Diese Fiktion, die den besteuerten Tatbestand erst schafft, ist für § 35 ErbStG zu beachten.
27
Kommt es bei Leistungen an Kapitalgesellschaften (oder Genossenschaften) aber auch zu fiktiven Schenkungen an ihre Gesellschafter (Genossen) nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG, die natürliche Personen sind, gilt für diese grundsätzlich die Zuständigkeitsregelung des Abs. 1 Satz 1 (ggf. Abs. 2 Nr. 2), wonach das Wohnsitzfinanzamt des Zuwendenden bzw. Bedachten zuständig ist. Dies kann bei abweichendem Geschäftsleitungssitz der Kapitalgesellschaft zu unterschiedlichen Zuständigkeiten führen.
28
Für den Fall, dass es für die Besteuerung der Zuwendung einer Kapitalgesellschaft (oder Genossenschaft) nach § 15 Abs. 4 ErbStG für die Bestimmung der Steuerklasse oder die Anwendung des § 14 ErbStG auf das Verhältnis des Erwerbers zu dem veranlassenden (unmittelbar oder mittelbar beteiligten) Gesellschafter ankommt, hat die Finanzverwaltung eigene Regelungen zur Zusammenarbeit der betroffenen Finanzämter getroffen.
2. Inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögenmasse
29
Die Regelung des Abs. 2 Nr. 1 gilt, wenn der Schenker eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse (z.B. auch Verein oder Stiftung) ist bzw. diese Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse die Beschwerte einer Zweckzuwendung ist, da diese die Zuwendung für einen Zweck außerhalb der eigenen Interessen verwenden muss und damit regelmäßig nicht bereichert ist.
30
Dagegen fällt die Schenkung „an“ eine Personengesellschaften, insbesondere eine Gesamthandsgesellschaft, wie die GbR, nicht unter Abs. 2 Nr. 1. Auf Grund der transparenten Erbschaft- und Schenkungsbesteuerung sind die einzelnen Finanzämter der Gesellschafter für den auf sie durch die Beteiligung an der Gesellschaft rechnerisch entfallenden Teil der Schenkung nach Abs. 1 örtlich zuständig.
31
Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ist, dass es sich um eine inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG handelt. Dies ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang mit Abs. 2 Nr. 2 und dem Zweck des Abs. 2, wonach die örtliche Zuständigkeit bei Ausländereigenschaft eines der Beteiligten sich nach den Verhältnissen des unbeschränkt steuerpflichtigen Inländers richten soll.
S. 2656
32
Bei einer ausländischen Körperschaft, die als Schenker (oder Erwerber) beschränkt steuerpflichtig ist, ergibt sich die Finanzamtszuständigkeit wie in den übrigen Fällen beschränkter Steuerpflicht, d.h. nach Abs. 1 oder Abs. 5.
II. Zuwendender ist kein Steuerinländer (Abs. 2 Nr. 2)
1. Zuständigkeit nach Verhältnissen des Erwerbers (Abs. 2 Nr. 2 Satz 1)
33
Ist ein Erwerb nur deswegen unbeschränkt steuerpflichtig, weil der Erwerber Steuerinländer ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 ErbStG), kann die örtliche Zuständigkeit nicht an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers/Schenkers im Inland anknüpfen, so dass die Verhältnisse des Erwerbers maßgeblich sind.
34
Abs. 2 Nr. 2 ist anwendbar, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Schenker zur Zeit der Ausführung der Zuwendung kein Inländer i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ErbStG war. (Die Zuständigkeit richtet sich auch dann nach dem Erwerber, wenn der Erblasser oder Schenker zwar Steuerinländer ist, die an ihn anknüpfende deutsche Besteuerung aber auf Grund eines DBA ausgeschlossen ist.) Fiktionen des ErbStG hinsichtlich der Person des Zuwendenden sind zu beachten (vgl. zur Nacherbschaft und § 7 ErbStG Rz. 19).
35
Nach dem Wortlaut des Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 kommt es ausnahmslos auf die Verhältnisse des Erwerbers an. Aus dem systematischen Zusammenhang mit Abs. 5 ergibt sich jedoch, dass Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 nur gilt, wenn zumindest der Erwerber Steuerinländer ist und insofern ein inländischer Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt als Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit vorliegt. Dagegen richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach Abs. 5, wenn beide Beteiligte mangels Inländereigenschaft nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind.
36
Die Zuständigkeit ergibt sich aus den Verhältnissen des Erwerbers, bei Zweckzuwendungen nach den Verhältnissen des Beschwerten, zur Zeit des Erwerbs. Somit ist in entsprechender Anwendung des §§ 35 Abs. 1 und 19 Abs. 1 ErbStG auf den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Erwerbers abzustellen. Entscheidend ist dieser zur Zeit des Erwerbs (s. Rz. 21).
2. Prioritätsprinzip bei mehreren inländischen Erwerbern (Abs. 2 Nr. 2 Satz 2)
37
Liegt ein Erbfall nach einem Steuerausländer vor und sind mehrere inländische Erwerber mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in verschiedenen Finanzamtsbezirken beteiligt, sieht die Regelung vor, dass das Finanzamt örtlich zuständig ist, das zuerst mit der Sache befasst wird (Prioritätsprinzip). Dies soll vermeiden, dass mehrere Finanzämter im Rahmen eines Erbfalls ermitteln müssen. Andere Finanzämter haben Steuerfestsetzung und -erhebung an dieses Finanzamt abzugeben. Die betroffenen Finanzbehörden können mit Zustimmung der Steuerpflichtigen aber eine Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO treffen und damit die Zuständigkeit auf ein anderes als das zuerst befasste Finanzamt übertragen.
38
Nach dem Wortlaut gilt das Prioritätsprinzip nach Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 nur für Erbfälle. Für den Fall, dass bei einer Schenkung mehrere Erwerber vorhanden sind, soll die Regelung aber unter Verweis auf § 1 Abs. 2 ErbStG entsprechend anwendbar sein.
D. Erbfallfinanzamt (Abs. 3)
I. Schenkung „der Erbengemeinschaft“ (Abs. 3 Satz 1)
39
Schenken die Miterben als Gesamthandsgemeinschaft aus dem Nachlass, ist das Finanzamt aus Zweckmäßigkeitsgründen zuständig, das schon für die Bearbeitung des zu der Erbengemeinschaft führenden Erbfalls zuständig ist oder sein würde. Damit sollen aufgrund des Erbfalls bereits gewonnene Kenntnisse genutzt und doppelte Ermittlungen vermieden werden.
S. 2657
40
Abs. 3 ist anwendbar bei einer Schenkung oder Zweckzuwendung unter Lebenden. Nicht erfasst sind Fälle, in denen Miterben der Erbengemeinschaft versterben und es somit zur Bildung weiterer Erbengemeinschaften kommt. Für diese Untererbengemeinschaften gilt die Zuständigkeitsregelung des Abs. 3 nicht.
41
Nach dem Wortlaut sind sowohl Zuwendungen an Miterben als auch an Dritte erfasst, da Abs. 3 Satz 1 insofern nicht differenziert. Eine Einschränkung dahingehend, dass nur Schenkungen unter Miterben erfasst würden, entspricht zudem nicht dem Zweck der Regelung, wonach die vorhandenen Kenntnisse des Erbfallfinanzamts über den Nachlass genutzt werden sollen.
42
Wird ein Erblasser von mehreren Erben beerbt, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Der gesamthänderisch verbundene Nachlass wird den Miterben nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO entsprechend ihrer Erbquote zugerechnet. „Von einer Erbengemeinschaft“ i.S.d. Abs. 3 meint deswegen, dass die Schenkung von Miterben in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit aus dem Nachlass erfolgt, da die Erbengemeinschaft selbst mangels Rechtsfähigkeit nicht Schenker sein kann. Kein Fall des Abs. 3 liegt somit vor, wenn nur einer der Miterben eine Schenkung macht und nicht der Sonderfall einer nur aus zwei Miterben bestehenden Erbengemeinschaft vorliegt (vgl. dazu Abs. 3 Satz 2). Somit gilt Abs. 3 Satz 1 nicht, wenn ein Miterbe unentgeltlich seinen Miterbenanteil überträgt. Hierfür gelten die allgemeinen Regeln des Abs. 1. Ebenso liegt kein Fall des Abs. 3 vor, wenn der zugewendete Vermögensgegenstand im maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr zum Nachlass gehört und somit nicht aus dem Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft zugewendet wurde.
II. Schenkung zwischen Miterben im Rahmen der Erbauseinandersetzung (Abs. 3 Satz 2)
43
Satz 2 kodifiziert eine bereits bestehende Verwaltungspraxis, wonach auch dann das Erbfallfinanzamt zweckmäßigerweise zuständig ist, wenn ein Miterbe bei der Erbauseinandersetzung eine Schenkung dadurch ausführt, dass er seinem Miterben mehr aus dem Nachlassvermögen überlässt, als diesem nach seinem Erbanteil zusteht. und es deswegen zu einer nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steuerbaren freigebigen Zuwendung kommt.
44
Der Wortlaut des Abs. 3 Satz 2 erfasst aber lediglich den Fall, dass eine Erbengemeinschaft aus nur zwei Miterben besteht. Besteht eine Erbengemeinschaft aus mehr Miterben, ist bereits Satz 1 einschlägig, wenn eine Zuwendung an einen der Miterben zu Lasten des gesamten Nachlasses erfolgt; erfolgt sie lediglich zu Lasten eines von mehreren Miterben, ist dagegen kein Fall des Abs. 3 gegeben (vgl. Rz. 42).
E. Geschäftsleitung oder Sitz von Familienstiftungen (Abs. 4)
45
Mangels tatsächlichen Erwerbsvorgangs wird für die Fälle der Ersatzerbschaftsteuer (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) die Zuständigkeit gesondert geregelt und bei den Finanzämtern verortet, die wegen der entsprechenden Kenntnisse aus den Steuern vom Einkommen der Familienstiftung oder des Familienvereins bereits mit den Verhältnissen der Stiftung/des Vereins vertraut sind. Denn durch den Verweis auf § 20 AO wird die örtliche Zuständigkeit für die Veranlagung der Ersatzerbschaftsteuer bei dem Finanzamt konzentriert, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Familienstiftung oder des Familienvereins mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland befindet. Allerdings geht der Zweck, an bereits vorliegende Kenntnisse des Finanzamts anzuknüpfen, bei einer Zuständigkeit nach § 20 Abs. 2 AO ins Leere, wenn aufgrund der ausländischen Geschäftsleitung die Besteuerung auf das Einkommen nicht durch das inländische Sitzfinanzamt erfolgte.
S. 2658
F. Ort des Inlandsvermögens bei beschränkter Steuerpflicht der Beteiligten (Abs. 5)
46
Ist keiner der Beteiligten unbeschränkt steuerpflichtig, aber wegen des Übergangs von Inlandsvermögen eine beschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG gegeben, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich das erworbene Inlandsvermögen befindet (§ 19 Abs. 2 AO). Kommt es darauf an, wo sich der wertvollste Teil des Inlandsvermögens befindet und ist der Wert nicht eindeutig bestimmbar, kann mit Zustimmung des Steuerpflichtigen eine Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO getroffen werden. (Tritt ein Wechsel von der beschränkten zur unbeschränkten Steuerpflicht ein, richtet sich die Zuständigkeit nach Abs. 1, s. Rz. 12).
47
Nicht geregelt ist, welches Finanzamt zuständig ist, wenn im Falle beschränkter Steuerpflicht zwecks Ermittlung des Freibetrages für beschränkt Steuerpflichtige nach § 16 Abs. 2 ErbStG die Vorerwerbe zu erfassen und zu bewerten sind, um eine etwaige anteilige Kürzung zu berechnen (s. § 16 ErbStG Rz. 33). Zuständig kann zweckmäßigerweise jedoch nur das Finanzamt sein, welches für den Letzterwerb zuständig ist. Denn es geht im vorliegenden Fall nicht um die Steuerfestsetzung für Vorerwerbe, sondern lediglich darum, den Freibetrag für den Letzterwerb zutreffend zu ermitteln.