Internationales Steuerrecht
1. Aufl. 2025
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b) Gewerbebetrieb (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)
§ 15 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb
S. 292
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(1a) 1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte. 2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.
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Übersicht
A. Grundaussagen der Vorschrift
I. Überblick Rz. 1
II. Regelungsgegenstand und Bedeutung Rz. 3
III. Anwendungsbereich Rz. 4
IV. Rechtsentwicklung Rz. 5
V. Verhältnis zu anderen Vorschriften Rz. 6
B. Veräußerung von SE/SCE-Anteilen nach Sitzverlegung (Abs. 1a)
I. Überblick Rz. 8
II. Besteuerungsrecht für Gewinne aus späterer Veräußerung (Abs. 1a Satz 1) ...