ErbStG (Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955) § 31., BGBl. Nr. 141/1955, gültig ab 15.07.1955
III. Teil Veranlagung und Einhebung§ 31.
Das Finanzamt kann im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen von der genauen Ermittlung des Steuerbetrages absehen und die Steuer in einem Pauschbetrag festsetzen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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