Internationales Steuerrecht
1. Aufl. 2025
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§ 117d AO Statistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe
1Informationen, die im Zuge der zwischenstaatlichen Amts- und Rechtshilfe verarbeitet werden, dürfen statistisch pseudonymisiert oder anonymisiert aufbereitet werden. 2Diese statistischen Daten dürfen öffentlich zugänglich gemacht werden.
Übersicht
A. Grundaussagen der Vorschrift
I. Überblick Rz. 1
II. Regelungsgegenstand und Bedeutung Rz. 2
IV. Rechtsentwicklung Rz. 7
V. Verhältnis zu anderen Vorschriften Rz. 9
B. Berechtigung zu statistischer Aufbereitung (Satz 1) Rz. 11
C. Öffentliche Zugänglichmachung der statistischen Daten (Satz 2) Rz. 17
D. Rechtsposition des Steuerpflichtigen
I. Rechte und Pflichten im Amts- und Rechtshilfeverfahren Rz. 23
II. Rechtsschutz Rz. 25
Schrifttum:
Roßnagel, Pseudonymisierung personenbezogener Daten. Ein zentrales Instrument im Datenschutz nach der DS-GVO, ZD 2018, 243; Roßnagel/Scholz, Datenschutz durch Anonymität und Pseudonymität. Rechtsfolgen der Verwendung anonymer und pseudonymer Daten, MMR 2000, 721.
A. Grundaussagen der Vorschrift
I. Überblick
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Die statistische Aufbereitung von Informa...