Internationales Steuerrecht
1. Aufl. 2025
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§ 92 AO Beweismittel
1Die Finanzbehörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. 2Sie kann insbesondere
1. Auskünfte jeder Art von den Beteiligten und anderen Personen einholen,
2. Sachverständige zuziehen,
3. Urkunden und Akten beiziehen,
4. den Augenschein einnehmen.
Übersicht
A. Grundaussagen der Vorschrift
I. Überblick Rz. 1
II. Regelungsgegenstand und Bedeutung Rz. 2
III. Anwendungsbereich Rz. 5
IV. Rechtsentwicklung Rz. 7
V. Verhältnis zu anderen Vorschriften Rz. 8
B. Grundzüge der Beweiserhebung Rz. 13
C. Ausgewählte Besonderheiten der grenzüberschreitenden Beweiserhebung
I. Formelle Territorialität beeinflusst Beweiserhebungsgrundsätze Rz. 16
II. Einholung von Auskünften und Zeugenaussagen - Auslandszeugen (Satz 2 Nr. 1) Rz. 20
III. Zuziehung von Sachverständigen - Feststellungen zum ausländischen Recht (Satz 2 Nr. 2) Rz. 24
IV. Beiziehung von Urkunden und Akten - fremdsprachige und ausländische Urkunden (Satz 2 Nr. 3) Rz. 25
V. Inaugenscheinnahme im Ausland (Satz 2 Nr. 4) Rz. 29
VI. Weitere, unbenannte Beweismittel Rz. 31
D. Möglichkeiten grenzüberschreitender Beweiserhebung durch finanzbehördliche Amts- und Rechtshilfe Rz. 33
Schrifttum:
Bilsdorfer, Di...