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Internationales Steuerrecht
Oppel/Martini/Oertel

Internationales Steuerrecht

Kommentar

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-20154-8

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Internationales Steuerrecht (1. Auflage)

§ 92 AO Beweismittel

1Die Finanzbehörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. 2Sie kann insbesondere

  • 1. Auskünfte jeder Art von den Beteiligten und anderen Personen einholen,

  • 2. Sachverständige zuziehen,

  • 3. Urkunden und Akten beiziehen,

  • 4. den Augenschein einnehmen.

Übersicht

  • A. Grundaussagen der Vorschrift

  • I. Überblick Rz. 1

  • II. Regelungsgegenstand und Bedeutung Rz. 2

  • III. Anwendungsbereich Rz. 5

  • IV. Rechtsentwicklung Rz. 7

  • V. Verhältnis zu anderen Vorschriften Rz. 8

  • B. Grundzüge der Beweiserhebung Rz. 13

  • C. Ausgewählte Besonderheiten der grenzüberschreitenden Beweiserhebung

  • I. Formelle Territorialität beeinflusst Beweiserhebungsgrundsätze Rz. 16

  • II. Einholung von Auskünften und Zeugenaussagen - Auslandszeugen (Satz 2 Nr. 1) Rz. 20

  • III. Zuziehung von Sachverständigen - Feststellungen zum ausländischen Recht (Satz 2 Nr. 2) Rz. 24

  • IV. Beiziehung von Urkunden und Akten - fremdsprachige und ausländische Urkunden (Satz 2 Nr. 3) Rz. 25

  • V. Inaugenscheinnahme im Ausland (Satz 2 Nr. 4) Rz. 29

  • VI. Weitere, unbenannte Beweismittel Rz. 31

  • D. Möglichkeiten grenzüberschreitender Beweiserhebung durch finanzbehördliche Amts- und Rechtshilfe Rz. 33

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