Internationales Steuerrecht
1. Aufl. 2025
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§ 22 EUBeitrG Anwendung anderer Abkommen zur Unterstützung bei der Beitreibung
(1) 1Dieses Gesetz gilt unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen zur Leistung von Amtshilfe in größerem Umfang, die sich aus bilateralen oder multilateralen Übereinkünften oder Vereinbarungen ergeben. 2Das gilt auch für die Zustellung gerichtlicher oder sonstiger Dokumente.
(2) Auch in diesen Fällen können das elektronische Kommunikationsnetz und die Standardformblätter im Sinne des § 19 genutzt werden.
Übersicht
B. Weitergehende Amtshilfe nach anderen Abkommen (Abs. 1) Rz. 3
C. Nutzung des elektronischen Kommunikationsnetzwerks (Abs. 2) Rz. 5
Schrifttum:
S. Literaturübersicht bei Vor § 1 EUBeitrG.
S. 2281
A. Grundaussagen der Vorschrift
I. Übersicht
1
§ 22 EUBeitrG bestimmt, dass das EUBeitrG unbeschadet anderer Amtshilfeübereinkommen Anwendung findet, soweit diese anderen Abkommen eine weitergehende Amtshilfe erlauben.
II. Verhältnis zu anderen Vorschriften
2
§ 22 EUBeitrG dient der Umsetzung von Art. 24 EUBeitrRL. Die Vorschrift hat den folgenden Wortlaut:
Art. 24 [Anwendung anderer Amtshilfeabkommen]
(1) Diese Richtlinie gilt unbeschadet der...