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SWK 4, 5. Februar 2005, Seite S 170
Außergewöhnliche Belastungen
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Seite 7 der Einkommensteuererklärung Außergewöhnliche Belastungen (Kennzahlen 730 bis 829) Wenn Sie 2004 außergewöhnliche Belastungen hatten oder Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises sind, haben Sie den Punkt 11 auf Seite 7 und 8 der Einkommensteuererklärung auszufüllen. Als außergewöhnliche Belastung kommen unter anderem in Betracht: Auswärtige Berufsausbildung (z. B. Studium) von Kindern, ferner eigene Krankheitskosten oder von Ihnen getragene Krankheitskosten von Angehörigen (z. B. Kosten für ärztliche Behandlung, Entbindungskosten, Krankenschwester, erhöhte Kosten einer Haushaltshilfe wegen Pflegebedürftigkeit, Medikamente, Spital, Kuraufenthalt, Heilbehelfe, Zahnbehandlungskosten, Zahn- oder Beinprothesen, Hörapparate, Hörbrillen, erhöhte Verpflegungskosten bei Diabetes und anderen Leiden, Unterbringung der Eltern in einem Alters- oder Pflegeheim, alles abzüglich Vergütungen der Krankenkasse oder Krankenversicherung; siehe auch die Beiträge von Eduard Müller, SWK-Heft 16/1992, Seite A I 169175 und SWK-Heft 31/1997, Seite S 641) und Aufwendungen als Folge unabwendbarer und unvorhersehbarer Ereignisse (Unfall; Begräbnis und Grabstein für nahe Angehörige, wenn die Kosten nicht aus dem ere... |