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SWK 4, 5. Februar 2005, Seite S 186

Auslandsgewinne


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Auslandsgewinne (Kennzahl 9030)
In Kennzahl 9030 sind Auslandsgewinne (betriebsstättenbezogene Auslandsgewinne) ­ ohne Vorzeichen ­ einzutragen, die steuerfrei sind und somit in die Einkommensteuerbemessungsgrundlage nicht eingehen. Hier sind auch Auslandsverluste (betriebsstättenbezogene Auslandsverluste) ­ mit negativem Vorzeichen ­ einzutragen, die nicht in die Einkommensteuerbemessungsgrundlage eingehen sollen (vgl. Rz. 7611 der Einkommensteuerrichtlinien 2000). Eintragungen ohne Vorzeichen (Gewinne bzw. Gewinnteile) vermindern insoweit den steuerlichen Gewinn, sind jedoch durch Eintragung in Kennzahl 440 der Einkommensteuererklärung für den Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen, Eintragungen mit negativem Vorzeichen (Verluste bzw. Verlustteile) vermindern insoweit den steuerlichen Verlust (und sind nicht in Kennzahl 746 der Einkommensteuererklärung aufzunehmen). Eine Eintragung erfolgt hier somit für:
• Auslandsgewinne, die auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens in Österreich steuerfrei sind sowie
• Auslandsverluste, die nicht in die Einkommensteuerbemessungsgrundlage eingehen sollen (vgl. Rz. 7611 der Einkommensteuerrichtlinien 2000).
Ist der gesamte Gewinn steuerbefreit,...

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