Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Behinderung
Behinderung
(Kennzahlen 435, 476 und 439)
Für die eigene körperliche
oder geistige Behinderung steht zur Abgeltung etwaiger
außergewöhnlicher Belastungen, die durch die Behinderung veranlasst sind, folgender
Pauschbetrag, der vom steuerpflichtigen Einkommen abzuziehen ist, zu:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von | ein Freibetrag von Euro |
25% bis 34% | 75 |
35% bis 44% | 99 |
45% bis 54% | 243 |
55% bis 64% | 294 |
65% bis 74% | 363 |
75% bis 84% | 435 |
85% bis 94% | 507 |
ab 95% | 726 |
Behinderung des (Ehe-)Partners (Kennzahlen
436, 417 und 418)
Ein Freibetrag in der vorstehend angegebenen Höhe steht
dem Steuerpflichtigen auch bei körperlicher oder geistiger Behinderung des
(Ehe-)Partners zu, wenn der Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag
besteht.
Diätverpflegung
Zusätzlich zu den angegebenen
Pauschbeträgen wegen Behinderung sind die Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung
ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten als außergewöhnliche Belastung vom
steuerpflichtigen Einkommen abzuziehen bei
a) Tuberkulose oder
Zuckerkrankheit, Zöliakie oder AIDS mit 70 € monatlich,
b)
...