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SWK 4, 5. Februar 2005, Seite S 161
Hälftesteuersatz für nicht entnommene Gewinne
Hälftesteuersatz für nicht entnommene Gewinne (Kennzahl 793)
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Wie bereits ausgeführt (Seite S 123) besteht für natürliche
Personen (Einzelunternehmer und Mitunternehmerschaften) ab 2004 die begünstigte
Besteuerung des nicht entnommenen Gewinnes.
Dies gilt aber nur bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft oder
Gewerbebetrieb bei Bilanzierung (§ 11a EStG, BGBl. I Nr. 71/2003) für einen Betrag
bis zu 100.000 € pro Person. Dieser Höchstbetrag kann nur einmal im Jahr
ausgeschöpft werden, auch wenn jemand bei mehreren Gesellschaften beteiligt ist.
Der nicht entnommene Gewinn kann mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 37 Abs. 1
EStG (halber Steuersatz) besteuert werden, wenn er in der Kennzahl 793 eingetragen
wird. |
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