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SWK 4, 5. Februar 2005, Seite S 169

Verlustabzug


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Verlustabzug (Kennzahlen 462 und 419)
Diese Angaben dienen nicht nur der Berücksichtigung des Verlustabzuges für 2004, sondern auch der automatisierten Vormerkung offener Verlustabzüge für künftige Veranlagungen. Bitte tragen Sie Verluste in voller Höhe ein. Die Verluste der Jahre 1989 und/oder 1990 konnten in den Jahren 1998 bis 2002 jeweils zu einem Fünftel berücksichtigt werden (§ 117 Abs. 7 Z 1). Jene Fünftelverluste der Jahre 2001 und/oder 2002, die nur wegen Anwendung der Vortragsgrenze (§ 2 Abs. 2b) 2001 bzw. 2002 nicht abzugsfähig waren, bleiben abzugsfähig und werden wie Verluste ab 1991 behandelt.
Nach § 2 Abs. 2b besteht eine Verlustverrechnungsgrenze von 75%. Damit sind einmal bei den einzelnen Einkünften ausgleichsfähige Verluste nur mit 75% der positiven
Einkünfte abzuziehen. Weiters besteht beim Verlustvortrag auch die Grenze von 75%, sodass der Verlustvortrag nur bis zu 75% des Gesamtbetrages der Einkünfte abgezogen werden kann. Insoweit die Verluste im laufenden Jahr nicht abgezogen werden können, sind sie in den folgenden Jahren unter Beachtung der Grenze von 75% abzuziehen. Zur Vortragsgrenze i. Z. m. Verlusten der Jahre 1989 und 1990 siehe Rz. 4533 f. der EStR 2000.
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