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SWK 4, 5. Februar 2005, Seite S 135

Beteiligungserträge


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Beteiligungserträge (Kennzahlen 780/782/784)
Die Kennzahlen 780/782/784 sind nur auszufüllen im Fall der Antragsveranlagung von endbesteuerungsfähigen (inländischen) betrieblichen Kapitalerträgen sowie ausländischen betrieblichen Kapitalerträgen, die der Besteuerung mit dem besonderen Steuersatz von 25% unterliegen. Sofern derartige Kapitalerträge in den „übrigen Betriebseinnahmen" (Kennzahl 9090 des Formulars E 1a) enthalten sind, sind sie in der Beilage E 1a über die Kennzahl 9290 (Korrekturen des Gewinnes/Verlustes, steuerliche Mehr-/Weniger-Rechnung) auszuscheiden und im Fall der Antragsveranlagung unter den Kennzahlen 780/782/784 anzusetzen. Bitte beachten Sie, dass in diesem Fall auch sämtliche privaten und ausländischen Kapitalerträge und Substanzgewinne aus Investmentfonds in die Veranlagung einbezogen werden müssen (Eintragung in den Kennzahlen 366, 369, 755, 756, 444 und 448 sowie hinsichtlich der anrechenbaren Kapitalertragsteuer 364). Die anzurechnende Kapitalertragsteuer auf inländische betriebliche Kapitalerträge ist in Kennzahl 365 einzutragen. In- und ausländische betriebliche Halbsatzeinkünfte (Dividenden) sind überdies in Kennzahl 423 einzutragen. Zur Anrechnung de...

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