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SWK 4, 5. Februar 2005, Seite S 209

Anrechenbare inländische Kapitalertragsteuer


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S. S 209Anrechenbare inländische Kapitalertragsteuer (Kennzahl 645)
Die vom Schuldner einbehaltene oder übernommene Kapitalertragsteuer wird auf die Körperschaftsteuer angerechnet (siehe Anm. 13, Seite S 207).
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