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SWK 4, 5. Februar 2005, Seite S 95

Überschussrechnung


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Überschussrechnung
Wenn Sie nicht zur Bilanzierung verpflichtet sind, können Sie den Gewinn durch eine Überschussrechnung (Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG) ermitteln.
Bei der Überschussrechnung sind die Einnahmen nur dann steuerpflichtig, wenn Sie schon im abgelaufenen Jahr über die Beträge verfügen konnten; Betriebsausgaben sind nur dann abzugsfähig, wenn sie noch 2004 bezahlt wurden.
Für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die kurze Zeit vor oder nach Beginn des Kalenderjahres geleistet werden, ist im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 der tatsächliche Zeitpunkt der Einnahmen oder Ausgaben unmaßgeblich; derartige Einnahmen und Ausgaben sind vielmehr dem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören (Artikel von Rudolf Siart und Karl Temm in SWK-Heft 10/2002, Seite S 311, und Rz. 4629 EStR 2000).
Wenn Sie Ihren Gewinn durch Überschussrechnung ermitteln, so können Sie nach Ihrer Wahl entweder die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben in die Überschussrechnung brutto, das heißt einschließlich Umsatzsteuer, aufnehmen oder die Umsatzsteuer und Vorsteuer als durchlaufende Posten behandeln und außer Ansatz lassen; die Betri...


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