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SWK 4, 5. Februar 2005, Seite S 146

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die nicht lohnsteuerpflichtig sind und bei denen keine Begünstigung für Sonderzahlungen zusteht


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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die nicht lohnsteuerpflichtig sind und bei denen keine Begünstigung für Sonderzahlungen zusteht (Kennzahl 359)
Hier sind nicht lohnsteuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des Jahres 2004 einzutragen, in denen keine Einkünfte enthalten sind, für die eine begünstigte Besteuerung von sonstigen Bezügen (z. B. 13. und 14. Bezug, siehe dazu das „Steuerbuch 2004", www.bmf.gv.at, Steuern, Leitfäden/Lohnsteuer) vorzunehmen ist. Dies trifft ­ sofern sie keine sonstigen Bezüge erhalten haben ­ etwa auf Bezieher ausländischer Pensionen zu, für die Österreich das Besteuerungsrecht hat. Ausländische Pensionen, für die Österreich kein Besteuerungsrecht aber ein Progressionsvorbehalt zusteht, sind nur bei der Kennzahl 440 anzugeben (siehe Anmerkung 74, Seite S 163). Hier sind auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von dritter Seite anzugeben, von denen der Arbeitgeber keinen Lohnsteuerabzug vornehmen konnte, wie z. B. Kellnertrinkgelder.
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