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SWK 4, 5. Februar 2005, Seite S 205

Gewinn - Verlust laut Bilanz


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Seite 2 der Körperschaftsteuererklärung

Gewinn ­ Verlust laut Bilanz (Kennzahlen 9040 bis 9230)
Bei der Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen Gewinnes ist vom Gewinn oder Verlust des Jahresabschlusses des Wirtschaftsjahres auszugehen. Der Gewinn oder Verlust S. S 206muss den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes unter Beachtung der besonderen Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes entsprechen. Siehe Abschnitt „Wie der Gewinn ermittelt wird", Seite S 94 ff. Die Gewinnermittlung bei Körperschaften unterscheidet sich von der Gewinnermittlung bei Einzelunternehmen natürlicher Personen und bei Gesellschaften natürlicher Personen unter anderem dadurch, dass bei Körperschaften keine Endbesteuerung von Wertpapiererträgen eintritt und die Spezialbestimmung des § 2 Abs. 2a EStG nur zum Teil gilt, nämlich nur hinsichtlich der Einkünfte aus einer Beteiligung, wenn das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht.
Soweit Gewinne von Organgesellschaften im Bilanzgewinn enthalten sind, sind sie abzuziehen, Verluste von Organgesellschaften, die den Bilanzgewinn vermindert haben, sind hinzuzurechnen. Gesellschafterzuschüsse (Gesellschaftereinlagen) erhöhen den bilanzmäßigen Gewinn, sind aber nicht körperschaftsteuerpflichtig.
Gemeinnützige Körperschaften, z. B. gemeinnützige Vereine ­ das sind Vereine, die sich nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich der Förderung gemeinnütziger Zwecke widmen ­, sind für die in ihren steuerpflichtigen Betrieben erzielten Gewinne bis

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