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SWK 4, 5. Februar 2005, Seite S 210

Gewinnausschüttung


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Gewinnausschüttung (Kennzahlen 9307 und 9308)
Im Falle einer Gewinnausschüttung hat die Gesellschaft 25% des ausgeschütteten Betrages als Kapitalertragsteuer einzubehalten und binnen einer Woche ab dem festgesetzten Auszahlungstag an das Betriebsfinanzamt abzuführen und eine Kapitalertragsteuer-Anmeldung, Lager-Nr. Ka 1, beim Betriebsfinanzamt abzugeben.
Für den Gesellschafter ­ wenn es sich um eine natürliche Person handelt ­ ist der Dividendenbezug endbesteuert. Der Gesellschafter kann aber auch in seiner Einkommensteuererklärung die Dividende als Einkünfte aus Kapitalvermögen erklären und die Anwendung des Hälfte-Steuersatzes sowie die Anrechnung der abgezogenen Kapitalertragsteuer beantragen. Siehe Anm. 43, Seite S 150 f.
Wenn die Gewinnausschüttung an Gesellschafter erfolgt, die körperschaftsteuerpflichtig sind, bleiben bei den Gesellschaftern diese Beteiligungserträge steuerfrei (§ 10 KStG).
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