Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Dokumentvorschau
SWK 4, 5. Februar 2005, Seite S 210
Gewinnausschüttung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gewinnausschüttung (Kennzahlen 9307 und 9308) Im Falle einer Gewinnausschüttung hat die Gesellschaft 25% des ausgeschütteten Betrages als Kapitalertragsteuer einzubehalten und binnen einer Woche ab dem festgesetzten Auszahlungstag an das Betriebsfinanzamt abzuführen und eine Kapitalertragsteuer-Anmeldung, Lager-Nr. Ka 1, beim Betriebsfinanzamt abzugeben. Für den Gesellschafter wenn es sich um eine natürliche Person handelt ist der Dividendenbezug endbesteuert. Der Gesellschafter kann aber auch in seiner Einkommensteuererklärung die Dividende als Einkünfte aus Kapitalvermögen erklären und die Anwendung des Hälfte-Steuersatzes sowie die Anrechnung der abgezogenen Kapitalertragsteuer beantragen. Siehe Anm. 43, Seite S 150 f. Wenn die Gewinnausschüttung an Gesellschafter erfolgt, die körperschaftsteuerpflichtig sind, bleiben bei den Gesellschaftern diese Beteiligungserträge steuerfrei (§ 10 KStG). | 26 |