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SWK 4, 5. Februar 2005, Seite S 151

Kapitalerträge aus ausländischen Kapitalerträgen ohne KESt-Abzug


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Seite 5 der Einkommensteuererklärung

Kapitalerträge aus ausländischen Kapitalerträgen ohne KESt-Abzug (Kennzahl 754)
Ausländische Kapitalerträge aus
1. Aktien, GmbH-Anteilen, Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und gleichartigen Kapitalanlagen,
2. Einlagen und Wertpapieren sowie ausschüttungsgleiche Erträge aus ausländischen Investmentfonds,
die 2004 zufließen oder als zugeflossen gelten, können im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ­ losgelöst von der Besteuerung des übrigen Einkommens ­ mit einem besonderen Steuersatz von 25% besteuert werden. Die Kapitalerträge dürfen nicht um damit in Zusammenhang stehende Werbungskosten gekürzt werden. Ausländische Kapitalerträge liegen hinsichtlich der oben unter 1. genannten Erträge vor, wenn der Schuldner der Kapitalerträge (z. B. die Aktiengesellschaft) Sitz und Geschäftsleitung im Ausland hat. Ausländische Kapitalerträge liegen hinsichtlich der oben unter 2. genannten Erträge vor, wenn keine inländische (kupon-)auszahlende Stelle vorliegt. Bitte beachten Sie, dass unter Kennzahl 754 nur private ausländische Kapitalerträge, die mit 25% besteuert werden sollen, einzutragen sind (zur Behandlung ausländischer betrieblicher Kapi...

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