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SWK 4, 5. Februar 2005, Seite S 171

Unterhaltsleistungen an Kinder


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Unterhaltsleistungen an Kinder (Kennzahl 753)
Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen, außer wenn sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden.
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