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Kirchenbeiträge
Kirchenbeiträge (Kennzahl
458)
Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und
Religionsgesellschaften werden bis höchstens 75 € jährlich als Sonderausgaben
abgezogen. Auch Beiträge für den von Ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner
(§ 106 Abs. 4 EStG) und für die Kinder im Sinne des § 106 EStG können geltend gemacht werden.
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Erst ab 2005 wird der Sonderausgabenabzug für Kirchensteuer
bis zu 100 € erhöht (§ 18 Abs. 1 Z 5 EStG, StReformG 2005, BGBl. I Nr.
57/2004). |
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