Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 4, 5. Februar 2005, Seite S 209

Verlustabzug


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Verlustabzug(Kennzahl 619)
Ein Verlustabzug ist zulässig. Siehe Anm. 85, Seite S 169.
Mit 2001 wurde im § 2 Abs. 2b eine Verlustverrechnungsgrenze von 75% eingeführt, sodass der Verlustvortrag nur bis zu 75% des Gesamtbetrages der Einkünfte abgezogen werden kann. Insoweit die Verluste im laufenden Jahr nicht abgezogen werden können, sind sie in den folgenden Jahren unter Beachtung der Grenze von 75% abzuziehen.
23



Daten werden geladen...