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SWK 4, 5. Februar 2005, Seite S 209

Verlustabzug


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Verlustabzug(Kennzahl 619)
Ein Verlustabzug ist zulässig. Siehe Anm. 85, Seite S 169.
Mit 2001 wurde im § 2 Abs. 2b eine Verlustverrechnungsgrenze von 75% eingeführt, sodass der Verlustvortrag nur bis zu 75% des Gesamtbetrages der Einkünfte abgezogen werden kann. Insoweit die Verluste im laufenden Jahr nicht abgezogen werden können, sind sie in den folgenden Jahren unter Beachtung der Grenze von 75% abzuziehen.
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