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SWK 4, 5. Februar 2005, Seite S 209
Sanierungsgewinne und Schuldnachlass
Sanierungsgewinne und Schuldnachlass (Kennzahlen 669 und 668)
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Sanierungsgewinne sind seit 1998 voll steuerpflichtig. Nur
in den Fällen eines gerichtlichen Ausgleichs
oder Zwangsausgleichs (§§ 140 ff.
Konkursordnung) wurde im § 36 EStG ab 8. 2003 geregelt, dass die aus
Sanierungsgewinnen entstehende Körperschaftsteuer in dem über der Ausgleichsquote
liegenden Ausmaß nicht festzusetzen ist (§ 23a KStG 1988). Für außerhalb eines
gerichtlichen Ausgleichs oder Zwangsausgleichs entstehende Sanierungsgewinne kann
ebenfalls eine entsprechende Besteuerung erfolgen. Auf die Rz. 7250 ff. EStR 2000
wird hingewiesen. |
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