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SWK 4, 5. Februar 2005, Seite S 209

Sanierungsgewinne und Schuldnachlass

Sanierungsgewinne und Schuldnachlass (Kennzahlen 669 und 668)


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Sanierungsgewinne sind seit 1998 voll steuerpflichtig. Nur in den Fällen eines gerichtlichen Ausgleichs oder Zwangsausgleichs (§§ 140 ff. Konkursordnung) wurde im § 36 EStG ab 8. 2003 geregelt, dass die aus Sanierungsgewinnen entstehende Körperschaftsteuer in dem über der Ausgleichsquote liegenden Ausmaß nicht festzusetzen ist (§ 23a KStG 1988). Für außerhalb eines gerichtlichen Ausgleichs oder Zwangsausgleichs entstehende Sanierungsgewinne kann ebenfalls eine entsprechende Besteuerung erfolgen. Auf die Rz. 7250 ff. EStR 2000 wird hingewiesen.

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