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SWK 4, 5. Februar 2005, Seite S 235
Lieferungen von Kraftfahrzeugen
Lieferungen von
Kraftfahrzeugen (Kennzahl 064; siehe Rz. 2161 UStR
2000)
Die zitierten Gesetzesstellen lauten:
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§ 12 Abs. 16: | Unternehmer, die Kraftfahrzeuge der Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur
gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 steuerfrei liefern, sind berechtigt, aus dem Erwerbspreis
eine abziehbare Vorsteuer zu ermitteln, wenn bei der Ermittlung der
Bemessungsgrundlage die Bestimmung des § 24 (Differenzbesteuerung) angewendet
werden kann. Die abziehbare Vorsteuer ist dabei mit 20% aus dem Erwerbspreis
herauszurechnen. Der Vorsteuerabzug ist nur für Kraftfahrzeuge zulässig, die
mindestens seit zwei Jahren dauernd im Inland zum Verkehr zugelassen sind. |
Art. 2: | Wer im Inland ein neues Kraftfahrzeug liefert, das bei der Lieferung in das
übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt, wird, wenn er nicht Unternehmer im Sinne des §
2 ist, für diese Lieferung wie ein Unternehmer behandelt. Dasselbe gilt, wenn der
Lieferer eines neuen Fahrzeuges Unternehmer im Sinne des § 2 ist und die Lieferung
nicht im Rahmen des Unternehmens ausfüh... |